Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenwagens durch vom Arbeitnehmer gezahlte Parkplatzmiete

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn, wobei dieser Vorteil entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten ist.

2. Wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens, d.h. für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ein Nutzungsentgelt zahlt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.

3. Dies gilt auch für ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Entgelt für einen Parkplatz am Arbeitsort, denn der Betrieb eines Firmenwagens setzt essentiell als notwendiger Bestandteil der Fahrzeugnutzung eine Parkmöglichkeit voraus.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2-4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VI R 7/23)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges mindern.

Den Arbeitnehmern der Klägerin steht teilweise ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dies geschieht auf der Grundlage der Firmenwagenregelung (Company Car Policy) der Z-Gruppe, auf die verwiesen wird (Bl. 45 ff. Gerichtsakte -GA).

Gemäß Tz. 3.3 dieser Firmenwagenregelung ist der Firmenwagen von den Arbeitnehmern der Klägerin für alle geschäftlichen Fahrten zu nutzen, für die ein Kfz als das zweckmäßigste Verkehrsmittel anzusehen ist. Hierbei sind bestehende reisekostenrechtliche Regelungen zur Firmenwagennutzung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit zu berücksichtigen. Gemäß Tz. 2.3 der „Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit” der Z-Gruppe (Bl. 75 ff. GA) haben Mitarbeiter, denen ein Firmenwagen zur Verfügung steht, diesen im Rahmen von Dienstreisen bis zu einer einfachen Entfernung von 200 km grundsätzlich zu nutzen.

Nach Tz. 4.1 der Firmenwagenregelung übernimmt der Arbeitgeber keine Kosten für das Anmieten von Garagen und Einstellplätzen.

Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet die Klägerin ihren Arbeitnehmern unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen nutzen, die Möglichkeit an, an oder in der Nähe ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fällt ein monatliches Entgelt in Höhe von 30,00 € an. Das Entgelt für den Parkplatz berücksichtigt die Klägerin als Nettoabzug in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer.

Den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung ermittelt die Klägerin gem.§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG) unter Anwendung der 1%-Regelung bzw. der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Sofern Mitarbeiter mit Firmenwagen auch einen Parkplatz von der Klägerin anmieten, wird das monatliche Nutzungsentgelt i.H.v. 30,00 € von ihr bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mindernd berücksichtigt.

Nur diese Minderung für den von den Arbeitnehmern angemieteten und bezahlten Parkplatz ist zwischen den Beteiligten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung streitig.

Der Beklagte führte bei der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2015 – 31.12.2018 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch und kam neben weiteren, hier nicht streitigen Feststellungen, zu dem Ergebnis, dass die monatlichen Nutzungsentgelte i.H.v. 30,00 € für einen Stellplatz an der Tätigkeitsstätte den pauschalen nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörten. Die Kosten seien nicht zwangsläufig und dürften daher den geldwerten Vorteil gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht mindern. Im Bericht heißt es, die gekürzten Beträge würden zu 50% nachversteuert. Die Klägerin habe die Nachversteuerung mit dem Nettodurchschnittssteuersatz gewählt. Auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 20.07.2021 wird verwiesen (Lohnsteuer-Außenprüfungsakte).

Zur Umsetzung der Feststellungen der Prüfung erließ der Beklagte am 23.07.2021 einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, BAV-Förderbetrag und andere Beträge für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018. Darin setzte er u.a. die streitgegenständlichen Beträge (Lohnsteuer … €, Solidaritätszuschlag … €, evangelische Kirchensteuer … €, römisch-katholische Kirchensteuer … €, jüdische Kultussteuer … € und altkatholische Kirchensteuer … €) fest.

Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der ...

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