Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Rückforderung einer Vergütung nach § 10 StromStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Berechnung der Steuervergütung nach § 10 Abs. 2 StromStG ist auch der Entlastungsbetrag in der Rentenversicherung für die den Tochterunternehmen eines Energieversorgungsunternehmens überlassenen Arbeitnehmern von der gezahlten Stromsteuer abzuziehen.
  2. Dies gilt wegen der hiervon unberührten Arbeitgeberstellung auch, wenn sämtliche mit der Personalüberlassung in Zusammenhang stehenden Kosten erstattet werden und die betroffenen Arbeitnehmer nur den Weisungen der Tochterunternehmen unterworfen sind.
  3. § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 StromStV kann nicht für die Auslegung des § 10 StromStG herangezogen werden.
 

Normenkette

StromStG § 2 Nr. 3, § 10 Abs. 2; StromStV § 15 Abs. 5 S. 2 Nr. 4; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Beschaffung und der Vertrieb von sowie die Versorgung mit Energie (insbesondere Strom und Gas), Wärme, Wasser, Energieleistungen, energienahen Dienstleistungen und daraus entwickelten Produkten. Als Energieversorgungsunternehmen wurde sie dem Abschnitt E der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) zugeordnet und vom Beklagten als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) angesehen.

Mit Bescheid vom 09.01.2006 erhielt die Klägerin für 2004 insgesamt....... EUR Stromsteuervergütung nach § 10 StromStG, wobei sie einen Entlastungsbetrag in der Rentenversicherung von ...... EUR angab. Diesen Betrag hatte sie aus den Gehaltszahlungen ihrer, für sie selbst tätigen Mitarbeiter errechnet.

Auf Anordnung des Beklagten fand bei der Klägerin eine Außenprüfung der Stromsteuer für das Jahr 2004 durch das Hauptzollamt A – Prüfungsdienst – statt, deren Ergebnis im Bericht vom ..., Nr. ........... zusammengefasst wurde. Darin stellten die Prüfungsbeamten fest, dass die Klägerin von ihren...... Mitarbeitern zuzüglich…Auszubildenden zum 31.12.2004 ....... Mitarbeiter der X GmbH und…Mitarbeiter der Y GmbH überlassen hatte. Beide Gesellschaften, 100%ige Töchter der Klägerin, verfügten neben ihren Geschäftsführern und leitenden Angestellten nicht über eigenes Personal. Mit Vertrag vom 09.01.2004 überließ die Klägerin diesen Gesellschaften deshalb gegen Erstattung sämtlicher mit der Personalüberlassung entstandener Kosten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitarbeiter und unterstellte sie ihnen disziplinarisch.

Nach Auffassung der Prüfungsbeamten hätte die Klägerin in ihrer Steueranmeldung den Entlastungsbetrag für alle ihre Arbeitnehmer einschließlich der ihren Tochterunternehmen überlassenen Arbeitnehmern in Höhe von ....... EUR errechnen und von der von ihr gezahlten Stromsteuer abziehen müssen.

Dem Prüfungsbericht folgend forderte der Beklagte daher mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Steueränderungsbescheid vom 20.12.2007 Stromsteuer in Höhe von....... EUR zurück.

Zur Begründung des dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor: Sie habe bei der Berechnung des Spitzenausgleichs den Entlastungsbetrag in der Rentenversicherung gemäß § 10 Abs. 2 StromStG zutreffend nur für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt. Für die langfristig und im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Tochtergesellschaften ausgeliehenen Arbeitnehmer trügen diese allein die Ergebnisverantwortung. Die Arbeitnehmer schuldeten ihre Arbeitsleistung einzig den Tochtergesellschaften, seien in diese Unternehmen vollständig eingegliedert und nur den Weisungen der zuständigen Geschäftsführung unterworfen.

Im Ergebnis resultiere die Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich aus den Forderungen des Gesetzgebers im Energiewirtschaftsrecht zur gesellschaftlichen Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen. Danach sei sie gezwungen gewesen, den Vertriebs- und den Netzbereich voneinander zu trennen. Die Trennung dieser Bereiche sei durch Gründung der Tochtergesellschaften erfolgt. Beide Gesellschaften seien verpflichtet, der Klägerin sämtliche mit der Personalüberlassung in Zusammenhang stehenden Kosten zu erstatten, womit ausschließlich die Tochtergesellschaften mit den Personalkosten endgültig belastet seien. Wirtschaftlich trage damit nicht die Klägerin den Aufwand aus dem Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung.

Bei der Ermittlung des Spitzenausgleichs seien die Beiträge zur Rentenversicherung bei der Gesellschaft zu berücksichtigen, in deren wirtschaftlichem Interesse und Verantwortung der Einsatz und die Entlohnung der Mitarbeiter erfolge, nicht jedoch bei der Gesellschaft, die lediglich die zahlungstechnische Abwicklung vornehme. Zielsetzung des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform sei die Reduzierung der Arbeitskosten durch Senkung der Rentenversicherungsbeiträge. Das Gesetz sehe nicht vor, dass ein eine Steuervergütung beantragendes Unternehmen Rentenversicherungsbei...

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