BfF v. 16.2.2004, St I 4 - O 1561 - 1/2004, BStBl I 2004, 304

Nachstehend sind die zum 1.1.2004 überarbeiteten Vordrucke KG KM, KG 1b, KG 2, KG 4a, KG 4c, KG 4e, KG 7a, KG 7b, KG 7c, KG 93 sowie das Kindergeldmerkblatt abgedruckt.

Zusätzlich wird der neue Vordruck KG 6 (Ausbildungsbescheinigung) zur Verfügung gestellt.

Ich weise darauf hin, dass aktuelle Versionen sämtlicher vom Bundesamt für Finanzen veröffentlichter Vordrucke im Internet unter der Adresse http://www.bff-online.de abrufbar sind.

 

Anlage 1 Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2004

Stand 1/2004

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über das Kindergeldrecht nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) geben. Fragen – auch zu kindbezogenen Leistungen (z.B. Orts-/Sozial-/Familienzuschlag) – beantwortet Ihnen Ihre Familienkasse/Bezügestelle.

Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise in Ihrem eigenen Interesse genau durch. Überzahlungen bei Wegfall des Kindergeldes und der kindbezogenen Leistungen müssen Sie zurückzahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, Änderungen in den Verhältnissen, die für das Kindergeld erheblich sind oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Kindergeld Erklärungen abgegeben haben, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auch auf Änderungen in den Verhältnissen solcher Kinder, für die Sie zwar kein Kindergeld beziehen, deren Berücksichtigung als Zählkind aber zu einem höheren Anspruch führt. Sie besteht in vollem Umfang auch dann, wenn Sie und Ihr Kind entscheidungserhebliche Daten (z.B. dessen Einkünfte und Bezüge, vgl. Punkt 2.2) voneinander getrennt der Familienkasse übermittelt haben. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen.

1. Für alle Kindergeld-Empfänger

1.1 Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (seit 1996) wird die Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums Ihres Kindes durch die steuerlichen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder das Kindergeld bewirkt. Hierfür wird Ihnen zunächst immer – soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – das Kindergeld laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen bei Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt oder die Freibeträge abzuziehen sind. Die Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte haben nur Bedeutung für die Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages.

1.2 Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind nur zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Berechtigte, die der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Diese Voraussetzung erfüllen Sie, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie u.U. auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Beschränkt steuerpflichtige Personen können Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitsamt – Familienkasse – erhalten.

1.3 Kindergeld wird für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt; darüber hinaus nur unter besonderen Voraussetzungen (vgl. Punkt 2). Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit dem Jahr 2002 für Kinder, die im Inland oder in Staaten wohnen, die der EU oder dem EWR angehören, monatlich

  • für das erste, zweite und dritte Kind je 154 Euro,
  • für jedes weitere Kind je 179 Euro.

Leben Ihre Kinder im übrigen Ausland, besteht nur ausnahmsweise und u. U. in geringerer Höhe ein Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld für alle im Ausland – auch in der EU/im EWR – lebenden Kinder wird vom Arbeitsamt – Familienkasse – festgesetzt.

1.4 Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der ihm die höhere Unterhaltsrente (Geldleistung) zahlt. Für Enkelkinder, die, ohne im Haushalt des Berechtigten aufgenommen zu sein, nur von diesem überwiegend unterhalten werden, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Neben verheirateten können auch unverheiratete, in Lebensgemeinschaft wohnende Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Hierdurch kann sich der Anspruch auf Kindergeld und die Höhe des Gesamtanspruches ändern. Im öffentlichen Dienst kann damit eine Änderung der kindbezogenen Leistungen verbunden sein.

2. Für Kindergeld-Berechtigte mit Kindern über 18 Jahren

2.1 Ihr Kind wird über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet (z.B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst, einem entsprechenden Ersatzdien...

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