Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid für … über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Energiepreispauschale: Besteuerung als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Der Einspruch richtet sich gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale (im Folgenden: EPP) in Höhe von 300,00 EUR nach den §§ 112, 119 EStG als Einnahme bei den Einkünften meiner Mandantin/meines Mandanten aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Eine Erfassung der EPP als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist unzulässig, weil die EPP nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit dem individuellen Arbeitsverhältnis meiner Mandantin/meines Mandanten steht. Ein derartiger Zusammenhang wird auch nicht dadurch hergestellt, dass die EPP durch den Arbeitgeber ausgezahlt worden ist. Wie der BFH (Urteil v. 30.11.1989, I R 14/87, BStBl 1990 II S. 993) bereits entschieden hat, "fällt die bloße Tätigkeit eines Arbeitgebers als solche unter keine der sieben Einkunftsarten. Sie ist deshalb nicht steuerbar, d.h., die bloße Arbeitgebertätigkeit kann keine der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte auslösen. Der Einkommensteuer unterliegt die von einem Arbeitnehmer ausgeübte nichtselbstständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 19 EStG). Nur sie kann deshalb zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen".

Auch eine Besteuerung der an Arbeitnehmer ausgezahlten EPP als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG scheidet aus, weil die EPP als Subvention anzusehen ist, jedoch kein Entgelt für eine Leistung des Steuerpflichtigen darstellt. Eine derartige Fiktion des Gesetzgebers ist unzulässig, „weil sie ohne sachliche Rechtfertigung in die Systematik der Einkunftsarten eingreift und die bundesstaatlichen Kompetenzschranken überschreitet“ (Kanzler, FR 2022, S. 646).

Ich beantrage daher, den o.a. Einkommensteuerbescheid zu ändern, die EPP als nicht steuerbare Zahlung zu behandeln, einen um 300,00 EUR niedrigeren Arbeitslohn anzusetzen sowie die Einkommensteuer nebst Annexsteuern entsprechend herabzusetzen. Weiterhin beantrage ich aus Billigkeitsgründen das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH bzw. BVerfG, da aufgrund des beim FG Münster (Az. 14 K 1425/23 E) zur Streitfrage bereits anhängigen Verfahrens mit einem bundesweiten Massenverfahren zur rechnen ist.

Mit freundlichen Grüßen

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