Die Verlagerung des Leistungsorts an den (Wohn-)Sitz des Leistungsempfängers führt zu unverhältnismäßigem bürokratischem Aufwand für Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen an Verbraucher in verschiedenen EU-Staaten erbringen. Die Unternehmen müssen sich dann grundsätzlich in jedem betroffenen Land umsatzsteuerlich registrieren lassen, Umsatzsteueranmeldungen einreichen und die Umsatzsteuer zum jeweiligen Steuersatz abführen. Dies wäre in der Praxis mit erheblichem bürokratischem Aufwand sowie Kosten verbunden und mangels Praktikabilität kaum umsetzbar.

Eine Lösung für dieses Problem bietet das sog. One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)[1], welches die Weiterentwicklung des von 2015 an nutzbaren Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS) darstellt und dieses zum 1.7.2021 abgelöst hat.

 
Hinweis

Vorläufer von OSS/MOSS

Bereits vor Einführung des MOSS existierte ein entsprechendes Verfahren mit einer einzelnen Anlaufstelle zur Deklaration in der EU für Drittstaatsunternehmen in Form des "VAT on E-Services non EU".

Mit dem OSS wurde der Anwendungsbereich nun erheblich erweitert und erfasst auch weitere Leistungen, wie Fernverkäufe.

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