Die THG-Quote gilt als ein handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bei der Veräußerung handelt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG,[1] also Einkünfte aus gelegentlichen Geschäften.

Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt.[2] Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen, nur ein Wirtschaftsgut, dass auch angeschafft wurde, kann unter die Vorschriften private Veräußerungsgeschäfte fallen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich. Sie entsteht lediglich durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung jährlich neu. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann deshalb auf die Anschaffung des jeweiligen Elektrofahrzeugs nicht abgestellt werden, die THG-Quote wird weder mit dem Fahrzeug zusammen angeschafft noch findet in dieser Konstellation im Privatbereich überhaupt eine Anschaffung der THG-Quote statt.[3] Mangels "Anschaffung" unterliegt die THG-Quote daher nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer.[4]

[1] Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Kurzinformation Nr. ST 3_2022K029 v. 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, St 31 4, St 31 5.
[3] Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Kurzinformation Nr. ST 3_2022K029 v. 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, St 31 4, St 31 5.
[4] Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Kurzinformation Nr. ST 3_2022K029 v. 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, St 31 4, St 31 5.

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