Rz. 77

Der StB kann sich zur Sicherung des Honoraranspruches nur im Einzelfall einen Steuererstattungsanspruch des Auftraggebers abtreten lassen, da § 46 Abs. 4 AO den geschäftsmäßigen Erwerb zu eigenen Zwecken unter Bußgeldandrohung (§ 383 AO) untersagt. Mehrere Abtretungsfälle belegen die Wiederholungsabsicht und damit die Unzulässigkeit (BFH v. 13. 10. 1994 – VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473). Diese Möglichkeit kann daher nur im Ausnahmefall den Honoraranspruch sichern (vgl. auch Simon, Einwilligung des Mandanten in die Abtretung von Gebührenforderungen, NWB 2018, 3562).

 

Rz. 78

Hilfreich kann – neben einem konstitutiven (vgl. Rz. 55) – ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Mandanten über die (Rest-)Honorarforderung sein (dazu Gilgan, Die Bedeutung des Schuldanerkenntnisses im Gebührenrecht der StB, Kanzleiführung professionell 2018, 84). Ein solches schließt alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen für die Zukunft aus, die der Mandant bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste (OLG Düsseldorf v. 02. 12. 1999 – 13 U 21/99, GI 2001, 176). Hat sodann der Auftraggeber den ausstehenden Betrag gezahlt, kann auch in der Zahlung die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit der Folge liegen, dass die Richtigkeit der Rechnung anerkannt und damit eine spätere Rückforderung des gezahlten Betrages auch dann ausgeschlossen ist, wenn der zugrunde gelegte Zahlungsanspruch tatsächlich nicht besteht (AG Saarbrücken v. 09. 08. 2000 – 42 C 234/00, DStR 2000, Heft 44, Beihefter S. 4). Unter diesen Voraussetzungen kann durchaus der Honoraranspruch – auch zur Hemmung der Verjährung (vgl. Rz. 55) – gesichert werden.

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