Tz. 22

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 27 Abs 6 UmwStG, der durch das JStG 2008 eingefügt und durch das JStG 2009 zu Abs 6 (vorher: Abs 5) geworden ist, regelt die letztmalige Anwendung des § 10 UmwStG. Durch die Abschaffung der ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung nach § 38 KStG und Ersetzung durch eine ratierliche Fälligstellung eines KSt-Erhöhungsbetrags, ist die Regelung des § 10 UmwStG überflüssig geworden. Wegen Einzelheiten zu der Abschaffung des Teilbetrags EK 02 s § 38 KStG Tz 60 ff.

Nach § 27 Abs 6 S 1 UmwStG ist § 10 UmwStG letztmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.2007 liegt. Maßgebend für die letztmalige Anwendung ist somit der stliche Übertragungsstichtag nach § 2 bzw § 9 S 2 UmwStG und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Umw zum HReg bzw die Eintragung der Umw ins HReg. MaW: Wird in 2007 eine Umw mit stlicher Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 01.01.2007 vorgenommen, ist § 10 UmwStG noch anzuwenden. Andererseits ist bei einer Umw, die zwar bereits in 2006 beschlossen worden ist, bei der jedoch der stliche Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2006 liegt, § 10 UmwStG nicht mehr anzuwenden. In diesem Fall erfolgt auf den 31.12.2006, also noch bei der übertragenden Kö, die letztmalige Ermittlung und Feststellung des Teilbetrags EK 02. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Ablöseraten für die KSt-Erhöhung geht in diesen Fällen auf die übernehmende Pers-Ges bzw übernehmende natürliche Pers über.

 

Tz. 23

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach § 27 Abs 6 S 2 UmwStG ist in den Fällen, in denen es bei der ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung bleibt (hierzu s § 38 KStG Tz 85 ff), § 10 UmwStG weiter anzuwenden. Da bei den ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bei bestimmten st-befreiten Kö nach § 34 Abs 16 KStG auf unwiderruflichen Antrag hin § 38 KStG weiter anzuwenden ist, musste entspr für Umw-Fälle eine Weiteranwendung des § 10 UmwStG angeordnet werden. Durch das Kroatien-StAnpG wurde der Abs 16 des § 34 KStG zu dessen Abs 14.

Die Verschonungsregelung in § 34 Abs 16 KStG idF des JStG 2008 ist verfassungswidrig (s Beschl des BVerfG v 07.12.2022, 2 BvR 988/16, BB 2023, 597). Lt Beschl des BverfG ist § 38 Abs 5 und 6 KStG idF des JStG 2008 iVm § 34 Abs 16 S 1 KStG idF des JStG 2008 und iVm § 34 Abs 14 S 1 KStG idF des Kroatien-StAnpG unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG. Das BVerfG hat den Ges-Geber dazu verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2023 rückwirkend zu beseitigen. Von dieser Verpflichtung werden alle noch nicht bestandskräftigen Entsch, die auf den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften beruhen, erfasst. Weiter dürfen bis zu einer Neuregelung Gerichte und Verw-Beh die Normen im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden und laufende Verf sind auszusetzen. UE wird die Weiteranwendungsanordnung des § 27 Abs 6 S 2 UmwStG von dem Beschl des BVerfG erfasst.

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