Tz. 47

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Vorschrift des § 34 Abs 6a KStG idF des Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö regelt die erstmalige Anwendung des neu eingeführten § 8d KStG. Die Vorschrift des § 8d KStG idF des Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö eröffnet einer Kö die Möglichkeit, Verluste unabhängig von einem schädlichen AE-Wechsel nutzen zu können, solange sie den nach § 8d KStG relevanten Geschäftsbetrieb fortführt.

§ 8d KStG ist nach dem S 1 des § 34 Abs 6a KStG erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe iSd § 8c KStG anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 erfolgen, wenn der Geschäftsbetrieb der Kö vor dem 01.01.2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war (s § 8d KStG Tz 91). § 8d Abs 1 S 2 Nr 1 KStG ist auf Einstellungen oder Ruhendstellungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 erfolgen (s § 34 Abs 6a S 2 KStG; s § 8d KStG Tz 92). Da das Ges-Gebungsverfahren im Laufe des Jahres 2016 abgeschlossen wurde, handelt es sich um eine – uE zulässige – unechte Rückwirkung.

Zum Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs iSd § 8c KStG§ 8c KStG Tz 56ff. Kö, die ihren Geschäftsbetrieb zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 01.01.2016 eingestellt oder ruhend gestellt haben, sind durch § 34 Abs 6a KStG für immer vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Hintergrund ist, dass diese Ereignisse uU bereits lange zurückliegen, sodass die Verluste nicht mehr zugeordnet werden können. Daher wird die Anwendung des § 8d KStG in diesen Fällen insges ausgeschlossen (s BT-Drs 18/10495, 15). Bereits vor 2016 inaktive Geschäftsbetriebe können daher von § 8d KStG nicht profitieren. UE kommt es nicht darauf an, dass zu diesem Stichtag tats Verlustvorträge bestanden haben (s § 8d KStG Tz 91; glA s Suchanek/Rüsch, GmbHR 2018, 57, 58; aA s Ortmann-Babel/Bolik, DB 2016, 2984, 2987).

 

Tz. 48

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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