Ein IAB ist im Grundsatz nur für ein WG zu gewähren, welches ausschließlich oder fast ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt oder vermietet wird (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG). Unter dem Tatbestandsmerkmal "fast ausschließlich" ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % zu verstehen.[1] Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen (z.B. zeitanteilige Aufteilung oder Aufteilung nach betrieblicher und privater Leistung).

Pkw-Nutzung: Der betriebliche Nutzungsumfang eines Pkw bemisst sich nach der anteiligen Fahrleistung. Früher hatte die Finanzverwaltung den Standpunkt vertreten, dass für den Nachweis der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geeignet sei, welches auch für die Entnahmebesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG geführt wird.[2] Damit war § 7g EStG für Pkw nicht anzuwenden, deren Entnahme nach der 1 %-Methode versteuert wurde.

Nachdem der BFH[3] der Verwaltungsauffassung widersprochen hat, lässt es die Finanzverwaltung nunmehr bei Anwendung der 1 %-Methode zu, dass auf anderem Wege die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Sie legt hierbei aber strenge Maßstäbe an.[4]

 

Beispiel

Eine Versicherungsmaklerin nutzt ihren betrieblichen Pkw gelegentlich auch für Privatfahrten (zu 5 %) und für den Besuch einer von ihr vermieteten Immobilie (zu 2 %). Sie möchte ihre betriebliche Fahrleistung (93 %) nachweisen durch

a) ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (mit Belegen);

b) ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (mit Belegen), das jedoch nur leichte formale Mängel bei der Angabe einiger Kundenanschriften (Fahrtziele) hat. Die betriebliche Fahrleistung von 93 % lässt sich inhaltlich nachvollziehen.

c) eine rechnerisch und inhaltlich lückenlose und nachvollziehbare Excel-Tabelle zu den gesamten Fahrten (entsprechend den Inhalten eines Fahrtenbuchs), durch Tank- und Inspektionsrechnungen sowie durch ihren privaten und beruflichen Terminkalender.

Lösung:

zu a): Durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG kann die mindestens 90%ige (hier: 93%ige) betriebliche Nutzung nach der Verwaltungsauffassung[5] nachgewiesen werden.

zu b): Ein für Zwecke der Besteuerung der außerbetrieblichen Pkw-Nutzung nicht anzuerkennendes Fahrtenbuch kann ein Beweismittel sein, mit dem die betriebliche Nutzung für Zwecke des § 7g EStG zumindest glaubhaft gemacht werden kann. Beachten Sie: Es ist aber zweifelhaft, ob ein nur "beinahe" ordnungsgemäßes Fahrtbuch für das Finanzamt die fast ausschließliche betriebliche Nutzung "zweifelsfrei"[6] dokumentiert, wenn für die Entnahmebesteuerung die 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) anzuwenden ist.[7]

zu c): Der Nachweis der betrieblichen Nutzung kann zwar auch durch Unterlagen erbracht werden, die kein (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch darstellen. Die Anforderungen sind aber so hoch, dass der Nachweis schwer zu führen ist.[8]Beachten Sie: Um ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die Voraussetzungen des § 7g EStG zu erfüllen, sollten die Beweismittel formell unveränderbar und ausreichend detailliert sowie widerspruchsfrei sein. Ausgeschlossen ist ein Nachweis für Zwecke des § 7g EStG mit den im Beispiel unter c) genannten Unterlagen aber nicht. Denkbar ist ein zusätzlicher Zeugenbeweis.[9]

[1] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 (Herkens) Rz. 41.
[2] BMF v. 20.3.2017 – IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 – DOK 2017/0202664, BStBl. I 2017, 423 = EStB 2017, 147 (Apitz) Rz. 44.
[4] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 (Herkens) Rz. 43.
[5] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 (Herkens) Rz. 43.
[6] So wörtlich BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 Rz. 43 = EStB 2022, 253 (Herkens).
[7] Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7g EStG Rz. 25 (11/2021): Ggf. kann "ein leicht defizitäres Fahrtenbuch" ausreichen.
[8] FG Münster v. 18.2.2020 – 6 K 46/17 E, G, EFG 2020, 919 (rkr.): Dem FG waren für den Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Wohnmobils die erstellten Aufzeichnungen weder formal noch inhaltlich ausreichend.
[9] Wendt, FR 2022, 664 (667).

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