Neufassung § 7b EStG: Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG wurde verlängert. Sie kommt für Mietwohnungen in Betracht, die aufgrund eines

  • nach dem 31.12.2022 und
  • vor dem 1.1.2027

gestellten Bauantrags oder einer Bauanzeige hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG).

Beachten Sie: Die neue Wohnung muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Effizienzhaus 40: Das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, muss die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllen. Diese ist durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG)[17] nachzuweisen.

Baukostenobergrenze: Die Baukosten für die neue Mietwohnung dürfen den Wert von 4.800 EUR Anschaffungs-/Herstellungskosten je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

De-Minimis-Verordnung: Die Regelungen zur Einhaltung der De-Minimis-Verordnung werden auf Anspruchsberechtigte beschränkt, die Gewinneinkünfte erzielen (§§ 13, 15, 18 EStG). Damit entfällt für Anspruchsberechtigte mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) die Einhaltung beihilferechtlicher Voraussetzungen (§ 7b Abs. 5 EStG).

[17] S. im Internet unter: https://www.nachhaltigesbauen.de/austausch/beg/(Stand: 10.1.2023).

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