Während der Corona-Pandemie wurde es Arbeitnehmern ermöglicht, Teile ihres Arbeitslohns oder ihres angesammelten Wertguthabens durch den Arbeitgeber direkt auf ein Spendenkonto überweisen zu lassen.[2] Der nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlte Lohnanteil blieb bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns bis zum 31.12.2023 außer Ansatz, sofern der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllte und dies dokumentierte. Als steuerfrei belassener Lohnanteil wurde dieser nicht in der Lohnbescheinigung aufgenommen, er darf demzufolge jedoch auch nicht als Spende im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angesetzt werden. Auch Aufsichtsratsmitglieder konnten vor Fälligkeit oder Auszahlung ihrer Aufsichtsratsvergütung zugunsten einer Spende auf diese verzichten.[3] Ungeachtet dieser Verwendung gilt für die Körperschaft weiterhin das Abzugsverbot für die Hälfte der gesamten Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG.
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