Mit Einführung des § 3 Nr. 28a EStG[2] werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, sofern sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen, von der Steuer befreit. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind dabei vom Arbeitgeber zu tragen, eine Erstattung seitens der Bundesagentur für Arbeit erfolgt nicht. Übersteigen die Zuschüsse den maximalen steuer- bzw. sozialversicherungsfreien Betrag, so unterliegt der darüber hinausgehende Betrag sowohl der Steuer- als auch der Sozialversicherungspflicht. Dabei ist insgesamt jedoch zu beachten, dass die Zuschüsse dem Progressionsvorbehalt unterliegen und die Befreiung auf Zuschüsse begrenzt ist, die in den Lohnzahlungszeiträumen zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.6.2022 geleistet wurden. In diesem Kontext ist zudem daran zu erinnern, dass Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, sofern sie steuerfreie Einkünfte von mehr als 410 EUR beziehen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

[1] Vgl. Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] Vgl. hierzu Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385.

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