Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Investmenterträge i.S.d. § 16 InvStG steuerpflichtig. Zu den Erträgen aus Investmentfonds (Investmenterträge) gehören
- die Ausschüttungen eines Investmentfonds nach § 2 Abs. 11 InvStG (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG),
- die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG) und
- die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19 InvStG (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG).
Die Vorabpauschale gehört grundsätzlich zu den jährlich anfallenden Erträgen aus Anteilen an Investmentfonds. § 16 Abs. 1 InvStG regelt den Ansatz von Vorabpauschalen dem Grunde nach. Bitte beachten Sie: Der Ansatz der Vorabpauschale erfolgt sowohl für inländische als auch für ausländische Investmentfonds. Für Vorabpauschalen sehen die Regelungen in den §§ 16 und 18 InvStG keine gesonderte Differenzierung i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 InvStG vor. Wie sich die Vorabpauschale i.E. der Höhe nach ermittelt, ist in § 18 InvStG geregelt.
Beraterhinweis Investmenterträge gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Subsidiaritätsprinzip gem. § 20 Abs. 8 EStG: Soweit Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
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