Im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug werden die Teilfreistellungssätze gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG für Privatanleger berücksichtigt (vgl. § 43a Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Steuerabzug hat beim Privatanleger grds. abgeltende Wirkung (vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG).

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