Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 17.9.2020, 5 K 3356/17 E

Verfahren beim BFH: I R 39/20

Achtung

Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 26.7.2023, I R 39/20 (NV) (veröffentlicht am 7.12.2023).

Hinweis

Das FG Münster kommt zum gegenteiligen Ergebnis und legt den Begriff der Berücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat weit aus (FG Münster, Urteil v. 17.9.2020, 5 K 3356/17 E). So genüge hierfür bereits die abstrakte Möglichkeit der Verlustnutzung. Somit lehnt das FG Münster eine rückwirkende Änderung ab.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Einkommensteuer für …. vom ..........

Berücksichtigung der Wertminderung der Anteile nach Wegzug
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Der Steuerpflichtige war zunächst in Deutschland ansässig und verzog im Streitjahr nach Österreich (bzw. anderen EU-Mitgliedstaat). Zum Zeitpunkt des Wegzugs hielt der Kläger xx % der Anteile an der X GmbH. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx wurde zunächst ein fiktiver Veräußerungsgewinn im Rahmen der Wegzugsbesteuerung in Höhe von xxxxxx EUR ermittelt, der unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu einer Einkommensteuerschuld von xxxxx EUR nebst Zuschlagsteuern führte. Diese Steuerbeträge wurden zunächst nach § 6 Abs. 5 AStG zinslos gestundet.

Am xx.xx.xxxx veräußerte der Steuerpflichtige die Anteile an der X GmbH zu einem Verkaufspreis von xxxxx EUR. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx beantragte er eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr, um dadurch die zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung der Anteile an der X GmbH zu berücksichtigen.

Diese Wertminderung ist nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 AStG zu berücksichtigen und der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr entsprechend zu ändern.

Zwar könnte die Wertminderung im Zuzugsstaat steuerlich noch berücksichtigt werden. Da jedoch im Streitfall eine tatsächliche Berücksichtigung auszuschließen ist, ist von einem Fall der Nichtberücksichtigung i. S. v. § 6 Abs. 6 AStG auszugehen.

Im Jahr der Veräußerung der Anteile an der X GmbH kommt eine Berücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat nicht in Betracht. Der Steuerpflichtige verfügt daneben ausschließlich über Renteneinkünfte, die nach dem DBA xx in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Zwar ist ein Verlustvortrag im Zuzugsstaat möglich. Da der Steuerpflichtige jedoch nicht mehr erwerbstätig ist, ist letztlich auszuschließen, dass eine Nutzung des Verlustvortrags in den Folgejahren tatsächlich erfolgt.

Aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 AStG ergibt sich, dass infolge dieser tatsächlichen Nichtberücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat die Einkommensteuer im Jahr des Wegzugs rückwirkend zu berichtigen ist. Auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben, namentlich die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, und die EU-rechtlichen Vorgaben, namentlich die Niederlassungsfreiheit, machen ein solches Verständnis notwendig.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass im Streitjahr rückwirkend eine Wertminderung der Anteile in Höhe von xxxxx EUR berücksichtigt und somit die Einkommensteuer in Höhe von xxxx EUR festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 39/20 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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