Korruptionsregister nach alter Rechtslage: Einer besonderen Erörterung bedarf es betreffend die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen einer Einstellung nach § 153a StPO für Mandanten, die öffentliche Auftraggeber zu ihren Kunden zählen. Nach alter Rechtslage in einigen Bundesländern konnte die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO – trotz der dieser Einstellungsvariante immanenten Unschuldsvermutung – dazu führen, dass man Schwierigkeiten in Bezug auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an das Unternehmen oder gar den Ausschluss vom Vergabeverfahren befürchten musste.

"Geeignete" Unternehmen für öffentliche Aufträge: Nach § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen sind. Durch die §§ 123, 124 GWB sollen Bewerber oder Bieter, denen Rechtsverstöße zur Last fallen, von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Nach § 123 Abs. 4 GWB führt die rechtskräftige Feststellung, ein Unternehmen habe Steuern, Abgaben oder Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt, zum Ausschluss vom Vergabeverfahren. Dafür waren die Auftraggeber früher insb. auf sog. Eigenerklärungen der Unternehmer angewiesen. Auch das Bundeszentral- und Gewerberegister erfasste die für den Ausschluss von Vergabeverfahren relevanten Rechtsverstöße nicht hinreichend (vgl. Fülling / Freiberg, NZBau 2018, 259).

Bundeswettbewerbsregister nach neuer Rechtslage: Damit die Auftraggeber über potentiell relevante Rechtsverstöße informiert sind, hatten mehrere Bundesländer sog. Korruptionsregister eingerichtet. Diese Korruptionsregister sind nunmehr durch ein bundeseinheitliches Wettbewerbsregister abgelöst worden. Bedeutend ist dieses neue Bundeswettbewerbsregister insb. mit Blick auf die Einstellung nach § 153a StPO.

Beraterhinweis Auf europäischer Ebene besteht bereits seit dem 1.1.2009 eine zentrale Ausschlussdatenbank, kurz: ZAD (vgl. Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1302/2008 der Kommission v. 17.12.2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank). In dieser werden alle Rechtspersonen erfasst, die bei Auftragsvergaben durch EU-Institutionen aufgrund schwerer beruflicher Verfehlungen oder Straftaten, die den finanziellen Interessen der EU zuwiderlaufen, von der EU keine Finanzmittel mehr erhalten dürfen.

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