Entscheidung des BVerfG ...: Das BVerfG hat sich sehr eingehend und überzeugend mit der verfassungsrechtlichen Benachteiligung personenidentischer Schwester-PersG auseinandergesetzt und den punktuellen, sachlich nicht einleuchtenden Begünstigungsausschluss der unentgeltlichen Übertragung gekippt.
... fordert den Steuergesetzgeber: Bevor der BFH nun entscheiden kann (das Az. des BFH im Verfahren nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG lautet I R 4/24), ist der Steuergesetzgeber am Zug. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit hat er die Wahl, Umstrukturierungsmaßnahmen prinzipiell neu zu ordnen. Die gesetzliche Neugestaltung sollte nicht nur die unentgeltlichen Maßnahmen betreffen, die Gegenstand der Besprechungsentscheidung waren. Zutreffend plädiert die Literatur für eine Reform auch von Übertragungsvorgänge gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten.[31] Angesichts der praktisch hohen Relevanz steuerneutraler Umstrukturierungsvorgänge erscheint die Ausweitung der Buchwertfortführung jedenfalls auf beteiligungsidentische Schwester-PersG geboten. Der Gesetzgeber hat dabei auch die Gelegenheit zur Prüfung, ob die Buchwertfortführung bei nicht beteiligungsidentischen Schwester-PersG – ungeachtet der Deckung der Beteiligungsverhältnisse – ebenfalls Anwendung finden soll.[32] Dafür spricht, dass ein Überspringen stiller Reserven in den schon jetzt geregelten Fällen des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG grds. möglich ist.
Missliebigen Konstellationen könnte der Steuergesetzgeber durch eine Ausweitung der Sperrfrist begegnen.[33] Dies hat das BVerfG zwar nur für beteiligungsidentische Schwester-PersG angedeutet, könnte aber auch auf sonstige Konstellationen ausgeweitet werden.
Service: BFH v. 10.4.2013 – I R 80/12, GmbH-StB 2013, 331 (Luxem) abrufbar unter steuerberater-center.de
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen