"Das unternehmerische Umfeld": Im Streitfall ging es um eine GmbH, die zu einem mittelständischen Konzern mit über 1.300 Mitarbeitern und über 40 Tochtergesellschaften gehört, der im Streitjahr 2012 einen Umsatz in dreistelliger Millionenhöhe erzielt hatte.

Die GmbH ist in unterschiedlichen Branchen – u.a. der Automobilindustrie – tätig. In 2012 erwarb sie einen sog. Supersportwagen zu einem Kaufpreis von 218.800 EUR, der dem Geschäftsführer für Dienstfahrten zur Verfügung stand. In den Jahren 2012 und 2013 nahm die GmbH an verschiedenen Rennsportveranstaltungen teil. Im Jahr 2013 begründete sie den Geschäftsbereich "Motorsport" und führte ab 2015 eigene Rennsportveranstaltungen durch. Außerdem schloss sie Sponsoringverträge mit mehreren Firmen ab.

"Der Supersportwagen"...: Der Sportwagen verfügte über eine Straßenzulassung und wurde nicht als Rennfahrzeug eingesetzt.

..., sein Einsatz und seine "unternehmerische Bedeutung": Vielmehr wurde dieser bei den Veranstaltungen den eingeladenen Sponsoren und Kunden zur Verfügung gestellt, um diesen ein "Rennfeeling" zu ermöglichen. Nach Angaben der GmbH wurden zu den Veranstaltungen insbesondere Geschäftspartner eingeladen, die in der Vermittlung von Unternehmen tätig seien. Im Schnitt erwerbe die Gruppe dadurch ein bis zwei neue Beteiligungen pro Jahr. Darüber hinaus entwickle sich durch Rennsport- und Sportwagenveranstaltungen ein sehr belastbares Netzwerk mit anderen Unternehmen und wichtigen Anteilseignern und es biete sich dabei die Gelegenheit zu informellen Gesprächen mit Wettbewerbern.

Bei dem im Jahr 2012 angeschafften Sportwagen handle es sich um ein hochwertiges Fahrzeug, das nicht selbst zu den jeweiligen Rennveranstaltungen gefahren, sondern auf einem Lkw oder Anhänger transportiert worden sei.

Finanzamt = nur 50 % der Aufwendungen abziehbar über § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG: Das FA kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für den Sportwagen

  • i.H.v. 50 % des Nettoneupreises als unangemessen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG anzusehen seien und
  • erkannte die geltend gemachte AfA nur i.H.v. 50 % an.

FG = Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG...: Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab – jedoch mit einer anderen Begründung als das FA. Denn nach Auffassung des FG fallen die Aufwendungen für den Sportwagen als Repräsentationsaufwand bereits unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Die vom FA bemühte Auffangvorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG findet nach Auffassung des FG keine Anwendung, so dass keine Aufteilung in einen angemessenen und unangemessenen Teil des streitigen Aufwands vorzunehmen ist.

... wegen "ähnlicher Zwecke": Das FG ordnete die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs den "ähnlichen Zwecken" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zu, weil es seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Denn der Sportwagen stellt sich nach seinem Erscheinungsbild

  • als Prototyp eines Sportwagens dar, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt,
  • der sportlichen Betätigung dient und
  • geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und
  • typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.

Der Geschäftsführer der GmbH hatte auch unstreitig ein Faible für hochwertige Sportwagen. Er besitzt verschiedene hochwertige Fahrzeuge und hatte im Jahr 2014 eine Rennlizenz beantragt.

Im Streitfall stand der Einsatz des Sportwagens für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation fest. Angemessenheitserwägungen waren daher nicht anzustellen. Denn Zweck des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ist es gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisiert zu bestimmen.

Ausnahme des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 S. 2 EStG? Im Streitfall lag nach Auffassung des FG auch keine Ausnahme des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 S. 2 EStG vor, wonach das Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 S. 1 EStG nicht gilt, soweit der in Nr. 4 bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist.

Zweck der Ausnahmevorschrift: § 4 Abs. 5 S. 2 EStG stellt somit klar, dass es nicht der Sinn des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ist, z.B. den gewerblichen Verpächter von Segel- oder Motorjachten für Aufwendungen auf seine Boote mit einem Abzugsverbot zu belegen. Vielmehr sollen nur solche BA nicht vom Gewinn abgesetzt werden dürfen, die auch eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben.

Zwecke im Streitfall ...: Im Streitfall diente die Anschaffung des Sportwagens der Vermittlung eines "Rennfeelings" an potentielle Geschäftspartner und zu Marketingzwecken. Die Verwendung erfolgte mithin

  • zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken,
  • zur Werbung und
  • zur Repräsentation.

... sind nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung: Diese Zwecke waren jedoch nicht Gegenstand einer mit ...

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