Ein während laufender Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen postalisch übersandtes Schreiben, in welchem die bisherigen Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung zusammengefasst werden und der Steuerpflichtige außerdem gebeten wird, einen bestimmten Darlehensvertrag einzureichen, die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen zu erläutern und Mitteilungen zu Strom- und Wasserzählern zu machen, stellt jedenfalls dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn es nicht mit der Androhung von Zwangsmitteln verbunden wird (vgl. BFH v. 10.11.1998 – VIII R 3/98, BStBl. II 1999, 199; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 3 Stichw. "Rechtsschutz gegen Prüfungsanordnungen und Prüfungsmaßnahmen" Rz. 4.2 [September 2020]).

FG Münster v. 14.9.2022 – 13 K 3154/21 AO

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