Die für die Monate Juni bis August 2020 aus Landesmitteln gewährte NRW Überbrückungshilfe Plus i.H.v. monatlich 1.000 EUR für kleine und mittelständische Unternehmen, mit der Ausgaben für die private Lebensführung beglichen werden konnten, gehört zu den Betriebseinnahmen des Unternehmens. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. d oder § 3 Nr. 11 EStG sind nicht erfüllt.

FG Düsseldorf v. 7.11.2023 – 13 K 570/22 E, EFG 2024, 147, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 34/23

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