Der Tatbestand des § 20 Abs. 4a S. 3 EStG 2015 ist nur erfüllt, wenn die Rückzahlung der sonstigen Kapitalforderung bei Fälligkeit entweder in Geld oder einer Wertpapierlieferung erfolgen kann. Daran fehlt es, wenn die Art der Rückzahlung von Bedingungen an einem Stichtag, der vor dem Fälligkeitstag der Rückzahlungsforderung liegt, abhängig ist, die weder der Anleger noch der Emittent beeinflussen kann.

Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist § 20 Abs. 4a S. 3 EStG zudem nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige neben einer Lieferung von Wertpapieren eine Barzahlung erhält, die den Wert der übertragenen Wertpapiere um ein Vielfaches übersteigt.

FG Düsseldorf v. 8.11.2023 – 2 K 696/19 E, EFG 2024, 371, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 35/23

Beraterhinweis Siehe hierzu auch die beim BFH unter dem Az. VIII R 18/23 anhängige Revision.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge