Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sich ein an einer GmbH (GmbH 1) mit 50,1 % beteiligter Gesellschafter entschuldet, indem er einer anderen GmbH (GmbH 2), die er mittelbar beherrscht, eine als Vorkaufsrecht bezeichnete, nicht werthaltige Position im Zusammenhang mit einem ihm gehörenden Grundstück zurechnet, die die GmbH 2 dadurch "bezahlt", dass sie insbesondere sein negatives Verrechnungskonto bei der GmbH 1 "übernimmt".

FG Düsseldorf v. 10.2.2022 – 9 K 1598/20 E, EFG 2024, 189, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 19/23

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