Als Kosten für den Vermögensübergang i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG sind nur die nicht objektbezogenen Kosten des übernehmenden Rechtsträgers – unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung – sowie die nicht objektbezogenen Kosten, die dem übertragenden Rechtsträger zuzuordnen und nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen.

Die Zuordnung von Kosten zu den "Kosten für den Vermögensübergang" i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG richtet sich nach dem Veranlassungsprinzip:

  • In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die konkreten Kosten durch den Vermögensübergang kausal ausgelöst worden sind.
  • Wenn dies zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt wertend die Frage zu beantworten, ob die konkreten Kosten eine größere Nähe zur Veräußerung (bzw. zum Vermögensübergang) oder zum laufenden Gewinn aufweisen. Allein die Tatsache, dass bestimmte Kosten ohne die Umwandlung nicht angefallen wären (kausal auslösendes Moment), reicht nicht aus, um auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers Kosten für den Vermögensübergang zu bejahen.

Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen und Daten bei einer Verschmelzung von zwei Körperschaften wären ohne die Verschmelzung zwar nicht angefallen und sind somit durch die Verschmelzung kausal veranlasst. Beachten Sie: Ist aber das für die Prüfung, ob Kosten für den Vermögensübergang vorliegen, maßgebliche auslösende Moment gleichwohl darin zu sehen, dass im Hinblick auf die Erwartungen und Planungen für den nach der Verschmelzung bestehenden gemeinsamen Betrieb unternehmerisch entschieden wurde, die IT-Systeme der verschmolzenen Körperschaften zusammenführen, so ist maßgeblicher Bezugspunkt der streitigen Aufwendungen

  • nicht der verschmelzungsbedingte Übergang des Vermögens,
  • sondern der künftige laufende Betrieb des übernehmenden Rechtsträgers,
  • so dass die streitigen IT-Aufwendungen eine größere Nähe zum laufenden Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers als zur Verschmelzung haben und deswegen keine Kosten des Vermögensübergangs i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG darstellen.

FG Bremen v. 19.10.2023 – 1 K 134/21

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