Das Beihilfenrecht ist Teil des Wettbewerbsrechts der EU. Dessen Ziel ist, einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen in der EU sicherzustellen. Der Binnenmarkt soll vor Wettbewerbsverzerrungen durch Subventionen der öffentlichen Hand zugunsten einzelner Unternehmen geschützt werden.

1. Beihilfenverbot

Beihilfen an Unternehmen sind grundsätzlich unzulässig (Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Ausnahmen sind aber unter weiteren Voraussetzungen möglich (Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV). Außerdem sind Beihilfen vor ihrer Gewährung bei der Kommission anzumelden (Art. 108 Abs. 3 AEUV).

2. Rechtfertigungen

Der Rat kann die Kommission ermächtigen, einzelne Beihilfen von der Pflicht zur Anmeldung freizustellen (Art. 109 AEUV). Davon hat der Rat Gebrauch gemacht. Das Prüf- und Kontrollverfahren der Kommission ist in der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13.7.2015 (ABl. EU Nr. L 248, 9) geregelt.

Die Kommission selbst hat die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 v. 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 187, 1; Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung [AGVO]) – erlassen, mit der bestimmte Subventionen als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft werden.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1315 v. 23.6.2023 hat die Kommission unlängst eine Novellierung der AGVO gebilligt (ABl. EU Nr. L 167, 1). Diese trat am 1.7.2023 – am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – in Kraft (Art. 3 Verordnung (EU) 2023/1315).

Festlegung von Schwellenwerten: Des Weiteren legt die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (ABl. EU Nr. L 352, 1) – De-minimis-Verordnung (VO) – einen Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen

  • nicht als Wettbewerbsverzerrung gelten und
  • nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen (Art. 3 Abs. 1 De-minimis-VO).

Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 EUR nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 2 S. 1 De-minimis-VO). Für Beihilfen an Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr gilt ein Schwellenwert i.H.v. 100.000 EUR (Art. 3 Abs. 2 S. 2 De-minimis-VO).

Für Beihilfen an Unternehmen im Agrarsektor, an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor sowie an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gelten eigene De-minimis-Verordnungen mit eigenen Schwellenwerten.

Die genannten Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 288 Abs. 2 AEUV).

Die Forschungszulage ist eine Beihilfe i.S.d. Beihilfenrechts.[9] Die Reglungen

  • der AGVO und
  • der De-minimis-VO

sind bei der Gewährung einer Forschungszulage anzuwenden (§ 9 FZulG).

[9] Vgl. BT-Drucks. 19/14875, 35.

3. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

Die AGVO stellt Beihilfen für Forschung und Entwicklung unter weiteren Voraussetzungen von der Anmeldepflicht frei (Art. 25 Abs. 1 AGVO). Dazu nachfolgende Erläuterungen.

a) Anmeldeschwellen

Das Vorhaben muss einer oder mehreren der Kategorien

  • Grundlagenforschung (Art. 2 Nr. 84 AGVO),
  • industrielle Forschung (Art. 2 Nr. 85 AGVO),
  • experimentelle Entwicklung (Art. 2 Nr. 86 AGVO) oder
  • Durchführbarkeitsstudien (Art. 2 Nr. 87 AGVO)

zuzuordnen sein (Art. 25 Abs. 2 AGVO).

Ausnahmen von der Befreiung von der Anmeldepflicht: Die Befreiung von der Anmeldepflicht gilt aber nicht, soweit die Beihilfen bestimmte Schwellen pro Unternehmen und Vorhaben überschreiten. Die AGVO unterscheidet insoweit nach den zuvor genannten Kategorien (Art. 4 Abs. 1 Buchst. i AGVO):

  • 55 Mio. EUR bei Grundlagenforschung,
  • 35 Mio. EUR bei industrieller Forschung,
  • 25 Mio. EUR bei experimenteller Entwicklung und
  • 8,25 Mio. EUR je Durchführbarkeitsstudie.

Das FZulG fördert nur Vorhaben der Kategorien

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung oder
  • experimentelle Entwicklung (§ 2 Abs. 1 FZulG).

Die Summe der für ein Vorhaben gewährten Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Vorhaben einen Betrag i.H.v. 15 Mio. EUR nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 FZulG). Das FZulG unterscheidet insoweit nicht zwischen den zuvor genannten Kategorien. Beachten Sie: Der Wert von 15 Mio. EUR galt für die Kategorie experimentelle Entwicklung vor der Novellierung der AGVO durch die Kommission.

b) Beihilfefähige Kosten

Zu den beihilfefähigen Kosten zählen:

  • Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Art. 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Art. 25 Abs. 3 Buchst. b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefä...

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