Die Mitgliedstaaten müssen die Veröffentlichung von Beihilfen

  • in der Beihilfentransparenzdatenbank[14] der Kommission oder
  • auf einer anderen Internetseite

sicherstellen (Art. 9 Abs. 1 S. 1 AGVO). Das gilt nach der Novellierung der AGVO für jede Beihilfe über 100.000 EUR (Art. 9 Abs. 1 S. 1 Buchst. c AGVO). Bislang galt eine Grenze von 500.000 EUR. Die Beihilfeempfänger werden in der Beihilfentransparenzdatenbank mit Namen genannt. Bei Steuervergünstigungen können die Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden (Art. 9 Abs. 2 AGVO).

Die Finanzverwaltung hat die Festsetzung in der Beihilfentransparenzdatenbank zu veröffentlichen, sobald für den einzelnen Anspruchsberechtigten die gewährten Forschungszulagen die genannte Grenze überschreiten.[15]

[14] Vgl. https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.
[15] Vgl. BMF v. 7.2.2023 – IV C 3 - S 2020/22/10007 :003 – DOK 2023/0102799, EStB 2023, 433 (Günther) = BStBl. I 2023, 364 Rz. 298 ff.

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