Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) sind nach Auffassung des Niedersächsischen FG keine agB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden (im Streitfall: Saunanutzung; Aqua Fitnesskurse), die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten – und eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.

Mitgliedsbeiträge für Reha-Verein: Dies gilt jedoch nicht für zwangsläufig anfallende Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt. Diese zählen zu den als agB anzuerkennenden Heilbehandlungskosten. Die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich in Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfallen, teilen das Schicksal der Kurskosten als zwangsläufige Heilbehandlungskosten[20].

Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand sind nicht abziehbar, wenn in einem amtsärztlichen Attest lediglich die Angabe "in tropischem Klima" enthalten ist[21].

Diätverpflegung: Die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Aufwendungen für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG hat der BFH mit Beschluss v. 4.11.2021[22] ausdrücklich bestätigt.

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