Ein unzuständiger Leistungsträger, der irrtümlich geleistet hat, erhält eine Erstattung nach § 105 SGB X. Der Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der unzuständige Leistungsträger mutwillig die Zuständigkeitsregelungen missachtet hat. Der Erstattungsanspruch ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:[1]
- Die Leistung wurde in der Annahme der eigenen Zuständigkeit und in der Absicht erbracht, endgültig und nicht vorläufig i. S. d. § 105 Abs. 1 SGB X (z. B. wegen ungeklärter Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB I) zu leisten.
- Die Leistung wurde ohne Kenntnis der Verpflichtung des zuständigen Leistungsträgers erbracht.
Erstattungsfähig sind gleichartige und gleichzeitige Leistungen, wobei sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger geltenden Vorschriften richtet.
Der Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen,
- wenn der zuständige Leistungsträger bereits selbst (mit befreiender Wirkung) geleistet hat,
- der Erstattungsanspruch gegen Treu und Glauben verstößt[2] oder
- die Voraussetzungen des § 102 SGB X gegeben sind.
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