Rz. 11

Satz 2 des Abs. 4 regelt eine vorher intransparente Besonderheit in der Weise, dass eine bisher übliche Verfahrensweise rechtlich abgesichert wird, dass auf Bundes- und Landesebene die KV/KZV bzw. die KBV oder KZBV die zuständigen obersten Landes- oder Bundesbehörden kurzzeitig personell unterstützen können. Die Unterstützung bezieht sich insbesondere auf Fragen der Rechtsetzung, z. B. die Entwicklung neuer Gesetze, von Rechtsverordnungen bzw. anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften. Diese Art der Unterstützung erscheint schon deshalb sinnvoll, weil die neuen Rechtsvorschriften in die Praxis umgesetzt werden müssen und die Mitwirkung der vertrags-(zahn-)ärztlichen Selbstverwaltung an der Erarbeitung eigentlich dafür bürgen sollte, dass die Umsetzung auch funktioniert. Diese pragmatische Unterstützung stellt aber keine Lösung dafür dar, personelle Engpässe im BMG oder den zuständigen Länderministerien auszugleichen, weil nämlich die entstehenden Kosten den Vereinigungen grundsätzlich zu erstatten sind. Dadurch, dass Ausnahmen von dieser Kostenregel bei der Festlegung der Haushalte von Bund und Ländern angegeben werden müssen, bleibt das Geschehen einigermaßen transparent.

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