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Die zum Vierten Abschnitt "Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten" gehörende Vorschrift ist durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 eingeführt worden. Mit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist der Satz 5 in Abs. 3 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG) v. 5.11.1997 (BGBl. I S. 2631) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.12.1997 neu gefasst worden.

Durch das Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) v. 20.7.2007 (BGBl. I S. 1574) sind Satz 2 und 4 des Abs. 2 mit Wirkung zum 1.8.2007 geändert worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 3 Satz 1 und 3 geändert worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2012 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) ist mit Wirkung zum 1.8.2012 in Abs. 2 Sätze 2 und 4 jeweils die Angabe "§ 9 Absatz 1" durch die Angabe "§ 9 Absatz 2" ersetzt worden.

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