Rz. 21

Als gesetzliche Vorgabe für Planungsbereiche ist in § 101 Abs. 1 Satz 5 der Vorschrift bestimmt, dass die regionalen Planungsbereiche mit Wirkung zum 1.1.2013 so festzulegen sind, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Mit Wirkung zum 1.7.2019 trifft der Gemeinsame Bundesausschuss die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 Nr. 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Abs. 4 (Psychotherapeuten).

Räumliche Grundlage für die Ermittlungen zum Stand der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Feststellung zur Überversorgung oder Unterversorgung ist nach § 7 des 2. Abschnitts der Bedarfsplanungs-Richtlinie der Mittelbereich, die kreisfreie Stadt, der Landkreis, die Kreisregion oder die Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) bzw. der von einer KV umfasste Bereich (Planungsbereiche).

Das BBSR ist Teil des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI). Als Ressortforschungseinrichtung hat es die Aufgabe, das Bundesministerium in den Politikfeldern Stadt- und Raumentwicklung, Wohnungs- und Immobilienwesen sowie Bauwesen zu unterstützen.

Die Methodik der Typisierung der Kreise nach § 12 der Richtlinie ist in Anlage 6 dargestellt. Die Typisierung orientiert sich am Konzept der Großstadtregionen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR zum Stand v. 31.12.2010). Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die Zuordnung der Kreise, kreisfreien Städte und Kreisregionen und nutzt dabei das in Anlage 6 beschriebene Typisierungsverfahren.

Das Konzept der Großstadtregionen beschreibt die Verflechtung zwischen Kern- und Umland. Es wird als repräsentativ angesehen, um die ambulanten Versorgungsbeziehungen zwischen Stadt, Umland und ländlichem Raum adäquat abzubilden. Insbesondere der Mitversorgungsleistung größerer Städte für das Umland wird Rechnung getragen. Die Messung und Codierung der Großstadtregionen erfolgt auf der Basis der Gemeindeverbände. Es ist somit auf Basis der Typisierung der Großstadtregionen, die 5 Typen unterscheidet, nicht möglich, direkt alle Kreise eindeutig einem Typ zuzuordnen, da die Gemeindeverbände eines Kreises mitunter unterschiedliche Ausprägungen aufweisen können. Deswegen wurde das Konzept des BBSR weiterentwickelt, um eine eindeutige Zuordnung aller Kreise zu 5 Typen zu gewährleisten, die der ambulanten Versorgungsfunktion der Kreise im Raum gerecht werden.

Die Zuordnung der Kreise zu diesen 5 Typen ist in 3 Schritten erfolgt:

1. Schritt: Identifikation aller eindeutig zuordenbaren Kreise

Als eindeutig zuordenbar gelten Kreise, in denen alle Gemeindeverbände innerhalb des Kreises demselben Typ zugeordnet sind. Somit leben 100 % der Einwohner eines Kreises in ein und demselben Typ. Der Kreis wird diesem Typ zugeordnet.

2. Schritt: Typisierung der Kreise auf Basis der Bevölkerungsmehrheit

Für Kreise, in denen die Gemeindeverbände jeweils unterschiedlichen Typen zugeordnet sind, erfolgt eine direkte Zuordnung zu einem Typ, wenn in einer großstadtregionalen Zone die Mehrheit der Einwohner des Kreises (>50 %) leben. Dazu wird der Anteil der Einwohner je Kreis je Typ an der Gesamtzahl der Einwohner je Kreis ermittelt.

3. Schritt: Typisierung von "Mischkreisen" auf der Basis des kalkulierten Versorgungsniveaus

Für Kreise mit Gemeindeverbänden in mehr als 2 Typen und keiner Bevölkerungsmehrheit über 50 % in einem Typ liefern die Schritte 1 und 2 keine eindeutige Zuordnung. Aus diesem Grund wird auf der Basis der aktuellen Verteilung der Ärzte und Einwohner im Raum für jeden Typ ein bundesdurchschnittliches Versorgungsniveau ermittelt. Im Anschluss wird auf Basis der Werte des bundesdurchschnittlichen Versorgungsniveaus ein einwohnergewichtetes Versorgungsniveau für jeden Mischkreis ermittelt. Der Kreis wird dann dem Typ zugeordnet, dessen bundesdurchschnittliches Versorgungsniveau dem kalkulierten Versorgungsniveau am nächsten ist.

Das bundesdurchschnittliche Versorgungsniveau je Typ wird wie folgt ermittelt:

Die für die maßgebliche Zuordnungstabelle des BBSR der Gemeindeverbände zu den Großstadtregionen (derzeitiger Stand 31.12.2010) wird um Arztzahlen differenziert nach Arztgruppen zum Stichtag der Zuordnungstabelle ergänzt. Auf Basis dieser Daten wird auf Grundlage der Gemeindeverbände das bundesweite Verhältnis Einwohner je Arzt je Tyo für die Typen 1 bis 4 über alle Arztgruppen der fachärztlichen Grundversorgung nach § 12 der Richtlinie mit Ausnahme der Psychotherapeuten ermittelt. Ebenso wird das durchschnittliche Verhältnis Einwohner je Arzt je Typ für die Typen 1 bis 4 über alle Arztgruppen der fachärztlichen Grundversorgung nach § 12 mit Ausnahme der Psychotherapeuten ermittelt. Letzteres Verhältnis wird dem Typ 5 zugeordnet.

Die Arzt-/Einwohnerrelation der Typen 1, 2, 3 und 4 wird ins ...

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