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Die Vorschrift ist Teil des Vierten Kapitels SGB V, das die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt. Sie gehört zum Zweiten Abschnitt mit den Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten und zum Zweiten Titel, der mit Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen überschrieben ist.

Mit der Einfügung der Vorschrift war nach der Gesetzesbegründung bezweckt, angesichts der in der Praxis zum Teil weit entwickelten Beteiligungsformen der Bundesvereinigungen die Beteiligungen an Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften in Anlehnung an die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Regelungen fortzuschreiben. Die Aufsichtsführung auf Bundesebene habe im Übrigen gezeigt, dass es klarerer Vorgaben insbesondere im Hinblick auf die Transparenz und Kontrolle über die Beteiligungsgesellschaften bedarf.

Die Norm konkretisiert die besonderen Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, mithin der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

Die mit Wirkung zum 1.7.2020 erfolgte Aufhebung des Abs. 3 ist nach der Gesetzesbegründung vorgenommen worden, da Abs. 3 gegenstandslos ist, weil die für Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB geltende allgemeine Regelung des § 94 Abs. 2 SGB X bereits auf den § 89 SGB IV (Aufsichtsmittel) verweist.

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