Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtzeitige Meldung der weiteren Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Voraussetzung der Weitergewährung von Krankengeld

 

Orientierungssatz

1. Voraussetzung für die Weitergewährung von Krankengeld ist u. a. die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5.

2. Die Meldeobliegenheit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 gilt auch für jede Folgearbeitsunfähigkeit. Danach muss die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Die Frist berechnet sich nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB 10 i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Sie beginnt mit dem Tag, der auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt und endet eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat. Ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb der Wochenfrist bei der Krankenkasse eingegangen, so besteht Anspruch auf Weitergewährung des Krankengeldes (BSG Beschluss vom 4. 6. 2019, B 3 KR 48/18 B).

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2019 verurteilt, dem Kläger Krankengeld auch für den Zeitraum vom 11.01.2019 bis 17.01.2019 in Höhe von 520,52 Euro brutto zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 11.01.2019 bis 17.01.2019 in Höhe von insgesamt 520,52 Euro brutto.

Der 1969 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger erkrankte am 17.07.2018 arbeitsunfähig wegen einer seronegativen chronische Polyarthritis (M06.0) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Die Arbeitsunfähigkeit wurde von den Allgemeinmedizinern I und D lückenlos festgestellt und bei der Beklagten rechtzeitig gemeldet, zuletzt mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13.12.2018 bis einschließlich 10.01.2019. Die weitere Arbeitsunfähigkeit wurde am 10.01.2019 festgestellt und bescheinigt bis einschließlich 25.01.2019. Die Archivierungsdatei der Beklagten weist einen Eingang dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten am 18.01.2019 aus.

Mit Bescheid vom 21.01.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dessen Arbeitsunfähigkeit zuletzt bis zum 10.01.2019 bestätigt worden sei. Die Bescheinigung über die weitere Arbeitsunfähigkeit sei erst am 18.01.2019 eingegangen und damit nicht innerhalb einer Woche. Aus diesem Grund ruhe das Krankengeld für die Tage vom 11.01.2019 bis zum 17.01.2019. Der Kläger legte mit Schreiben vom 18.01.2019 Widerspruch ein. Er habe die am 10.01.2019 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt nach Verlassen der Praxis in Anwesenheit einer Zeugin gegen 17 h in den nahegelegenen Briefkasten eingeworfen, richtig adressiert und frankiert. Die Leerung sei für 18 h am selben Tag vorgesehen gewesen. Bisher habe es nie Probleme gegeben. Er habe auch mündlich von einer Mitarbeiterin der Hotline der Beklagten die Auskunft erhalten, dass es vor Weihnachten ein erhöhtes Arbeitsaufkommen gegeben habe und die Bearbeitung und Auszahlung des Krankengeldes daher verzögert erfolge. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2019 als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), solange die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet werde; das gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge und es gelte gleichermaßen für die Meldung der weiteren, andauernden Arbeitsunfähigkeit. Diese Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei Pflicht des Versicherten. Die Gefahr des Nichteingangs oder des nicht rechtzeitigen Eingangs trage dieser. Hier habe die Wochenfrist für die erneute Meldung am 11.01.2019 begonnen und am 17.01.2019 geendet. Der Eingang am 18.01.2019 sei daher verspätet erfolgt. Warum der Eingang verspätet erfolgt sei, könne nicht geklärt werden. Bei Briefen, die per Post an die Kassen gesandt worden seien, erfolge das taggleiche Einscannen und elektronische Archivieren über 14 Hochleistungsscanner. Die Unterlagen erhielten dabei eine qualifizierte elektronische Signatur, die sie dem Original gleichstelle. Die Signatur enthalte einen verschlüsselten und nicht veränderbaren Datums-/Zeitstempel des Scan- und damit Eingangszeitpunktes.

Mit der am 08.04.2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten sein Anliegen weiter unter Verweis auf den bisherigen Vortrag. Mehr könne der Kläger nicht machen, als die Bescheinigung unverzüglich nach Erhalt einzuwerfen. Es sei nicht anzunehmen, dass eine Postlaufzeit von acht Tagen vorgelegen habe. Die in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trage zudem keinen Eingangsvermerk.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsb...

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