Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht eines als Sub-Subunternehmer tätigen Paketfahrers. Einbindung in die Abläufe eines Logistikunternehmens durch Qualitätshandbuch und Verhaltenskodex. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Orientierungssatz

Ein Paketfahrer, der durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex eng in die Abläufe eines Logistikunternehmens eingebunden ist, übt eine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichem Sinne aus, auch wenn der Zusteller einen eigenen PKW nutzt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Paketfahrer für die Beigeladene vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war.

Der Kläger war in dem streitigen Zeitraum für den Kurierdienst der Beigeladenen in der Weise tätig, dass er mit einem eigenen PKW (Dacia Logan) in einem festen Zustellbezirk (zwei Ortsteile von H) Pakete auslieferte und abholte. Weil die Beigeladene als Subunternehmerin der Firma X. arbeitete, hatte der Kläger -X.- Dienstkleidung und ein Namensschild mit dem Unternehmenslogo der Firma X. zu tragen. Er nutzte einen gemieteten Scanner sowie Formulare und Unterlagen der Firma X.. Seine Tätigkeit hatte sich an dem X.-Qualitätshandbuch für Zusteller und einem sogenannten Verhaltenskodex der X. Logistikgruppe auszurichten (vgl. §§ 1.5,5 des Vertrages des Klägers mit der Beigeladenen vom 01.03.2013). Der Kläger hatte morgens bis 9:30 Uhr die Sendungen am Bereitstellungsort der Beigeladenen in H zu übernehmen und in seinem Zustellgebiet auszuliefern sowie Retouren zum Rücktransport zu übernehmen und bis spätestens 9:30 Uhr am folgenden Tag abzuliefern. Die Vergütung erfolgte nur für zugestellte Sendungen nach einer Abrechnungstabelle (ca. 1,00 EUR pro Sendung). Eine eigene Betriebsstätte nutzte der Kläger für seine Dienstleistung nicht. Ihm oblag nach § 8 seines Vertrages mit der Beigeladenen ein Haftungsrisiko, gegen das er sich zu versichern hatte. Er wurde durch Überprüfung seiner Tourenbücher und des Scanners von der Beigeladenen kontrolliert. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte der Kläger keine weiteren Auftraggeber. Seine Ehefrau war zwei bis drei Stunden wöchentlich für ihn als Bürogehilfin tätig. Die Zustellungen erledigte der Kläger persönlich, wobei er täglich ca. 10 - 12 Stunden arbeitete.

Am 03.09.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Mit Bescheid vom 30.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Kurierfahrer bei der Beigeladenen ab 01.03.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sei und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen habe.

Zur Begründung der am 04.06.2014 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, wesentliche Kriterien seiner Selbständigkeit seien die Nutzung eines eigenen Fahrzeuges, die Möglichkeit, eigene Aushilfskräfte einzusetzen, das fehlende Verbot weiterer Tätigkeiten für andere Auftraggeber und die freie Arbeitszeitgestaltung. Der Kurierfahrer sei mit einem Frachtführer vergleichbar. Die Tatsache, dass der Kurierfahrer die X.+-Richtlinien einzuhalten habe, sei nicht ausschlaggebend, da diese Richtlinien lediglich eine ordnungsgemäße Zustellung bewirken sollten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als Paketfahrer bei der Beigeladenen vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Klageantrag.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Das Sozialgericht Dortmund ist auch örtlich zuständig. Zwar ist seit dem 22.04.2015 in Angelegenheiten nach § 7a SGB IV das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seien Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat (§ 57 Abs. 7 SGG n.F.). Dies wäre vorliegend das Sozialgericht Duisburg. Nach § 98 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG ändert sich jedoch die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht. Dies gilt auch im Fall von Rechtsänderungen (Lückema...

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