Rz. 6

§ 85 entbindet Leistungsberechtigte nach dem SGB II von einer Antragstellung auf Wohngeld als vorrangige Leistung. Folglich dürfen Jobcenter während der Gültigkeit des § 85 Leistungsberechtigte auch nicht zur Antragstellung auf Wohngeld auffordern.

 

Rz. 7

Eine Aufforderung zu einer entsprechenden Antragstellung war daher zuletzt vor Inkrafttreten des § 85 möglich, wenn der im Jahr 2022 laufende Bewilligungsabschnitt spätestens am 30.12.2022 endete, was in der Praxis der Jobcenter nur sehr selten vorkommt. Zur Vermeidung einer Antragstellung auf Wohngeld genügte es daher schon, wenn der Bewilligungsabschnitt am 31.12.2022 ausgelaufen ist.

 

Rz. 8

Ferner gilt die Entbindung für neue Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 beginnen. Die Entbindung reicht bis zum Ablauf eines solchen Bewilligungsabschnittes, also ohne Weiteres bis zum 31.5.2024 bei Bewilligungszeiträumen von 12 Monaten (theoretisch bis zu einem am 29.6.2023 endenden Bewilligungszeitraum).

 

Rz. 9

Der Gesetzgeber hatte mit § 85 die Leistungsberechtigten im Blick, die durch das verbesserte Wohngeldrecht erst anspruchsberechtigt werden. Andernfalls war Wohngeld ja schon zuvor nach § 12a Satz 1 in Anspruch zu nehmen. Der Bewilligungszeitraum nach § 25 WoGG, der bis zu 24 Monate betragen kann, ist bedeutungslos.

 

Rz. 10

Der Schutz des § 85 erfasst damit auch neue Leistungsfälle nach dem SGB II, deren Bewilligungsabschnitt erstmals am 1.1.2023 oder bis zu 30.6.2023 beginnt. Das dient der Vermeidung von Aufwand für die Wohngeldstellen zur Anpassung der Wohngeldfälle an das neue Recht.

 

Rz. 11

Die Vorschrift verwehrt es dem Leistungsberechtigten nicht, gleichwohl Wohngeld zu beantragen, das sodann auch als vorrangige Leistung durch das Jobcenter zu behandeln ist.

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