(1) Die von der Annahmestelle Qb bereitgestellten Qualitätsberichte werden jeweils bis zum 31. Januar des Veröffentlichungsjahres vom G-BA in Form einer lesbaren PDF-Version im Internet in der Referenzdatenbank des G-BA veröffentlicht.

 

(2) Daneben sind die Qualitätsberichte von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung ebenfalls jeweils bis zum 31. Januar des Veröffentlichungsjahres im Internet zu veröffentlichen.

 

(3) 1Die Veröffentlichung des Qualitätsberichts ist nur vollständig und unverändert vorzunehmen. 2Sie kann technische Verknüpfungen zur Internetseite des Krankenhauses enthalten, um ergänzende Informationsmöglichkeiten ohne Aufwand zu eröffnen.

 

(4) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können – zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der stationären Versorgung – auf der Basis der Qualitätsberichte die Leistungserbringer und die Versicherten auch vergleichend über Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen. 2In diesem Zusammenhang sind Kommentierungen, Querverweise, Zusammenfassungen usw. deutlich vom Qualitätsbericht selbst abzugrenzen. 3Diese können auch Informationen zur nicht ordnungsgemäßen Lieferung des Qualitätsberichts durch ein Krankenhaus oder zu nachweislich unvollständigen oder fehlerhaften Angaben umfassen. 4Werden solche zusätzlichen Informationen auf einer Internetseite frei zugänglich veröffentlicht, ist das Krankenhaus hierüber rechtzeitig vorab zu informieren.

 

(5) Das Krankenhaus hat seinen aktuellen Qualitätsbericht auf der eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen.

 

(6) 1Der G-BA stellt die vollständigen Qualitätsberichtsdaten aller Berichtsjahre zur Verfügung. 2Das Nähere zur Bereitstellung und Weiterverwendung der XML-Daten legt der G-BA in Allgemeinen Nutzungsbedingungen fest.

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