Die Mitgliedschaft von Beziehern von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.[1]

Der Leistungsbezug löst die Versicherungspflicht aus.[2]

Soweit der Anspruch auf die Leistungen der Arbeitsförderung wegen Eintretens einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht, beginnt die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft gleichwohl mit Beginn der Sperrzeit.[3] Die Mitgliedschaft beginnt jedoch frühestens mit der Meldung als Arbeitsloser.

 
Hinweis

Freiwillige Krankenversicherung bis zur Dauer der Leistungsbewilligung

Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld können wegen des erforderlichen Verwaltungsverfahrens nicht sofort bewilligt werden. Deshalb empfiehlt die Agentur für Arbeit dem Arbeitslosen, sich für die Dauer des Verwaltungsverfahrens in der Krankenversicherung freiwillig zu versichern, um den Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft. Wird Leistung rückwirkend bewilligt, erstattet die Krankenkasse daher dem Arbeitslosen die gezahlten freiwilligen Beiträge. Der Arbeitslose sollte sich unter Vorlage des Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit umgehend an seine Krankenkasse wenden, damit er die freiwilligen Beiträge schnell zurückbekommt.

Wird der Bewilligungsbescheid über eine der genannten Leistungen aus der Arbeitsförderung rückwirkend aufgehoben oder sind die Leistungen zurückgefordert oder zurückgezahlt worden, wird die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht rückwirkend aufgehoben.

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