1.1.1 Beschäftigte

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.[1] Das gilt auch entsprechend für die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt nur dann mit dem Tag des Beginns versicherungspflichtiger Beschäftigung, wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist.[2]

1.1.2 Unständig Beschäftigte

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter beginnt grundsätzlich mit dem Tag, für den die Krankenkasse erstmals Versicherungspflicht festgestellt hat. Liegt dieser Tag nicht länger als einen Monat nach Aufnahme der Beschäftigung, beginnt die Mitgliedschaft am Tag der Aufnahme.[1]

1.1.3 Bezieher von Arbeitslosengeld/Bürgergeld/Unterhaltsgeld

Die Mitgliedschaft von Beziehern von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.[1]

Der Leistungsbezug löst die Versicherungspflicht aus.[2]

Soweit der Anspruch auf die Leistungen der Arbeitsförderung wegen Eintretens einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht, beginnt die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft gleichwohl mit Beginn der Sperrzeit.[3] Die Mitgliedschaft beginnt jedoch frühestens mit der Meldung als Arbeitsloser.

 
Hinweis

Freiwillige Krankenversicherung bis zur Dauer der Leistungsbewilligung

Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld können wegen des erforderlichen Verwaltungsverfahrens nicht sofort bewilligt werden. Deshalb empfiehlt die Agentur für Arbeit dem Arbeitslosen, sich für die Dauer des Verwaltungsverfahrens in der Krankenversicherung freiwillig zu versichern, um den Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft. Wird Leistung rückwirkend bewilligt, erstattet die Krankenkasse daher dem Arbeitslosen die gezahlten freiwilligen Beiträge. Der Arbeitslose sollte sich unter Vorlage des Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit umgehend an seine Krankenkasse wenden, damit er die freiwilligen Beiträge schnell zurückbekommt.

Wird der Bewilligungsbescheid über eine der genannten Leistungen aus der Arbeitsförderung rückwirkend aufgehoben oder sind die Leistungen zurückgefordert oder zurückgezahlt worden, wird die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht rückwirkend aufgehoben.

1.1.4 Künstler/Publizisten

Die Mitgliedschaft für Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert sind, beginnt mit dem Tag, an dem die Versicherungspflicht aufgrund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt.[1]

1.1.5 Studenten

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule.[1]

1.1.6 Praktikanten

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit,[1] bzw. bei von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt sie mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.[2]

1.1.7 Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Menschen mit Behinderungen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.[1]

1.1.8 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe

Die Mitgliedschaft von Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.[1]

1.1.9 Teilhabe am Arbeitsleben

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.[1]

1.1.10 Rentner

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtige Rentner beginnt mit dem Tag der Rentenantragstellung.[1]

1.1.11 Bisher Nichtversicherte

Für den Personenkreis[1] beginnt die Mitgliedschaft mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland.

Für Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge