Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.10.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger lebt alleinstehend in X.. Er bezieht vom Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22.12.2020 Leistungen für Januar bis Juni 2021 i.H.v. 868,74 EUR monatlich und von Juli bis Dezember 2021 i.H.v. 694 EUR monatlich ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs. Den gegen den Leistungsbescheid vom 22.12.2020 erhobenen Widerspruch des Klägers hinsichtlich der gewährten Unterkunftskosten wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2021 als unbegründet zurück. Am 27.12.2020 beantragte der Kläger die Übernahme seiner am 10.01.2021 fälligen Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 i.H.v. 415,58 EUR. Mit Bescheid vom 04.02.2021 bewilligte der Beklagte Leistungen für Januar 2021 i.H.v. 1.284,32 EUR.

Am 26.02.2021 beantragte der Kläger die Gewährung eines Mehrbedarfs aufgrund der Covid-19-Pandemie für das Jahr 2021. Er benötige den Mehrbedarf für die Anschaffung von Schutzmitteln "gegen diese Seuche". Konkret beantragte er die Gewährung von 70 FFP3-Masken der Marke 3M Aura 9330+ wöchentlich, ersatzweise 70 FFP2-Masken der Marke 3M Aura 9320+ wöchentlich als Sachleistung oder einen monatlichen Mehrbedarf i.H.v. 3.360 EUR (FFP3-Masken) bzw. 3.033,33 EUR (FFP2-Masken). Er gehöre der Hochrisikogruppe an und müsse sich vor jeglicher Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. FFP2-Masken böten lediglich einen 94% - ige Schutz vor Ansteckungen, FFP3-Masken hingegen einen 99%-igen Schutz. Deshalb benötige er auch für ihn passende, eng anliegende Masken. Da er Allergiker sei, laufe seine Nase und die Masken würden nach dem Niesen und Durchfeuchten unbrauchbar. Er benötige deshalb mindestens 70 Masken pro Woche. Eine Wiederverwendung sei aus hygienischen Gründen nicht möglich. Ausweislich des Attest der Allgemeinmedizinerin S. T. K. vom 23.07.2020 gehört der Kläger "aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Gesundheitszustands" zur Hochrisikogruppe.

Mit Bescheid vom 01.03.2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die landesrechtlichen Bestimmungen begründeten keine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken, sondern ließen OP-Masken ausreichen. Leistungsberechtigte hätten einmalig einen Anspruch auf zehn Schutzmasken pro Person. Eine mehrfache Verwendung von Masken sei möglich. Zum Ausgleich der Covid-19-Pandemie werde eine Einmalzahlung i.H.v. 150,00 EUR nach dem Sozialschutzpaket II gewährt. FFP2-Masken könnten zudem günstig erworben werden, z.B. 50 Stück für 25,30 EUR. Diese Bedarfe könnten aus Einsparungen im. Lockdown ausgeglichen werden.

Der Kläger legte am 06.04.2021 Widerspruch ein. Es bestehe Maskenpflicht in öffentlichen und privaten Räumen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2021 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 07.05.2021 bewilligte der Beklagte eine Einmalzahlung i.H.v. 150,00 EUR für im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehenden Mehraufwendungen. Mit Bescheid vom 20.07.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Juli 2021 i.H.v. 911,89 EUR und von August bis Dezember 2021 i.H.v. 896,68 EUR. Mit Bescheid vom 20.12.2021 übernahm der Beklagte die Kosten für die Wartung eines Heizgeräts und eines Durchlauferhitzers i.H.v. 260,20 EUR.

Am 08.06.2021 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen Klage gegen den Bescheid vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2021 erhoben.

Das Sozialgericht Karlsruhe (Beschluss vom 11.03.2021 - S 12 AS 213/21 - juris) habe entschieden, dass Hilfebedürftige einen Anspruch auf einen Mehrbedarf an FFP2-Masken i.H.v. monatlich 129 EUR hätten. Wer bei der Verrichtung alltäglicher Erledigungen lediglich eine OP-Maske gebrauche und Mitmenschen mit lebensgefährlichen Viren anstecke, schädige diese und verstoße gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzung. Er begehre passende Masken der Marke 3M Aura 9330+ des Standards FFP3, hilfsweise FFP2-Masken. Er benötige Masken mit einer breiten und weichen Dichtlippe, die hinter dem Kopf und nicht hinter den Ohren zu befestigen seien. Er halte sich täglich 2,5 bis 4,5 Stunden zum Einkaufen in Geschäften auf, weil er nur langsam gehen und nicht viel tragen könne. Es bestehe akute Lebensgefahr für ihn.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 01.03.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2021 abzuändern und ihm einen Mehrbedarf für die Anschaffung von Schutzmasken nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2021 abgewiesen. Der Kläger begehre in erster Linie die Gewährung eines Mehrbedarfs für die Anschaffung von FFP3-Masken der Marke 3M Aura 9330+ sowie hilfsweise...

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