Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfeträger. Krankenversicherung. kein Erstattungsanspruch für ein Rollstuhlrückhaltesystem

 

Orientierungssatz

Ein Sozialhilfeträger hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Rollstuhlrückhaltesystems - sogenannter Kraftknoten - in einem Behindertentransportkraftwagen gegenüber einer Krankenkasse, wenn das Hilfsmittel nicht erforderlich ist, um das Gebot eines möglichst weit gehenden Behinderungsausgleichs zu erfüllen. Ein Anspruch besteht auch nicht in Hinblick auf das Grundbedürfnis des Erlernens eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissen).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen B 3 KR 16/08 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 486,70 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für einen sog. Kraftknoten für den Transport zur Schule.

Der Versicherte der Beklagten J K geboren ... 1994, leidet an Spina bifida und spastischer Tetraparese. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Merkzeichen "B" anerkannt. Er ist mit einem Rollstuhl versorgt und nimmt an der von der Klägerin getragenen Schülerbeförderung teil.

Nach einer seit 1. Oktober 1999 geltenden DIN 75078/2 sind Rollstühle zur Beförderung mit einem sog. Kraftknoten nachzurüsten. Dieser ist Teil eines Rollstuhlrückhaltesystems und dient der Befestigung von Rollstühlen in Behindertentransportfahrzeugen. Das Annastift verordnete dem Versicherten am 28. August 2003 die Halterung für den Rollstuhl-Transport. Die Kosten betrugen dafür 486,70 € (Rechnung vom 31. März 2004). Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 übersandte die Beklagte der Klägerin in einer Zuständigkeitserklärung gemäß § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) den Kostenvoranschlag. Der Kraftknoten werde für Autotransporte zur Schule benötigt. Es handele sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Klägerin gewährte dem Versicherten mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 unter Hinweis auf § 40 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 44 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die vorläufige Kostenübernahme für das beantragte Kraftknotensystem in Höhe von 486,70 €. Die Kostenzusage erfolgte nicht unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Erstattung durch die Krankenkasse.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 machte die Klägerin gemäß § 102 Abs. 1 SGB Zehntes Buch (SGB X) iVm § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB Fünftes Buch (SGB V) einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten geltend. Diese lehnte den Antrag auf Erstattung mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 ab. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2005 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2006 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, dass das Rollstuhlrückhaltesystem grundsätzlich als Hilfsmittel zum Ausgleich einer behinderungsbedingten Beeinträchtigung geeignet sei. Es ermögliche den nach DIN 75078/2 vorgesehenen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Rollstuhls durch eine Sicherung während des Transports im Behindertentransportkraftwagen zur Schule. Dadurch werde ein mittelbarer Ausgleich der Behinderung des Versicherten gewährleistet. Im vorliegenden Fall sei das Grundbedürfnis des Erlernens von Schulwissen nur mittelbar betroffen und nicht Teil der Leistungspflicht der Beklagten. Zwar gehöre zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Herstellung der Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung. Die Ermöglichung des Schulbesuchs als Grundbedürfnis sei auch nicht auf die Teilnahme am Schulunterricht beschränkt, denn wenn ein behindertes Kind die Schule nicht erreichen könne, könne es auch nicht das lebensnotwendige Grundwissen (Schulwissen) erlernen. Die Ausrüstung des versicherten schulpflichtigen Kindes mit dem Rollstuhlrückhaltesystem gehöre jedoch deshalb nicht zur Leistungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, weil die Schülerbeförderung gemäß § 114 Nds. Schulgesetz (NSchG) dem Schulträger obliege. Das Grundbedürfnis der Ermöglichung des Schulbesuchs sei damit durch die öffentliche Schulbeförderung sicher zu stellen. Die Ausrüstung von Rollstühlen mit Kraftknoten sei nicht zwingend, um den Transport überhaupt durchführen zu können, wenn sie auch angezeigt sei, um den Transport entsprechend der DIN 750278/2 sicherer zu gestalten. Wenn die Klägerin aber ihrer gesetzlich normierten Pflicht zur Schülerbeförderung freiwillig gemäß einer DIN-Norm nachkomme, könne die Beklagte nicht dazu verpflichtet werden, in der Folge alle Rollstühle von zu befördernden Versicherten entsprechend auszurüsten. Eine solche Ausrüstung bleibe denknotwendiger Teil der so ausgestalteten Schülerbeförderung.

Gegen das am 24. November 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Dezember 2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben und vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 SGB V gegeben seien. Die Verpflichtung der Krankenkasse k...

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