Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2007

 

Orientierungssatz

1. Die Rentenanpassung zum 1. 7. 2007 ist verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber ist ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, um das Rentenversicherungssystem und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Insbesondere ist die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.

2. Die ungleiche durchschnittliche Höhe der Altersrenten der Ost-Lehrer gegenüber West-Lehrern verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, verschieden ausgestaltete Altersversorgungssysteme gleich zu behandeln bzw. bestehende Altersversorgungssysteme anzugleichen, wenn sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und bei ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten.

3. Die gleichmäßige Rentenanpassung West und Ost stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin ab dem 01. Juli 2007 einen Anspruch auf höhere Altersrente hat.

Die Beklagte gewährte der 1944 geborenen Klägerin auf ihren Antrag vom 19. Oktober 2006 ab dem 01. Oktober 2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 04. Dezember 2006), mit einem monatlichen Zahlbetrag von 943,82 Euro auf der Grundlage von 45,3991 Entgeltpunkten (EP) Ost und einem aktuellen Rentenwert (aRw) Ost i. H. v. 22,97 Euro.

Mit Bescheid von Juni/Juli 2007 erfolgte zum 01. Juli 2007 die Rentenanpassung um 0,54 Prozent. Der aRw (Ost) erhöhte sich auf 23,09 Euro. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 2007 zurück.

Am 14. November 2007 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es gehe ihr um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der DDR erbracht hätten. Auch zum 1. Juli 2007 sei wieder der gleiche Anpassungssatz für die Rentendynamisierung in Ost und West vorgegeben werde. Hierdurch werde der Angleichungsprozess Ost an West verlängert. Ein wesentliches Staatsziel des Staatsvertrags sowie des Einigungsvertrags (EV) sei es gewesen, die Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost schrittweise an West heranzuführen. Um dies bei den Ruheständlern erreichen zu können, sei die Rentenanpassung für das Beitrittsgebiet stets spürbar höher vorgesehen als die Anpassung im alten Bundesgebiet. Nur dies entspreche den Vorgaben des Art. 30 Abs. 5 des EV und dem Grundgesetz (GG). Dementsprechend habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klar gestellt, dass die Rentenanpassung Ost unter Eigentumsschutz stehe. Weiterhin bestehe eine offensichtliche Diskriminierung der aus der DDR kommenden Lehrerinnen darin, dass sie ein durchschnittliches Monatsalterseinkommen von lediglich ca. 1.000 Euro im Gegensatz zu 2.700 Euro bei West-Lehrerinnen erhielten. Die Renten- und Versorgungsüberleitung verstoße insgesamt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06. Januar 2009 abgewiesen.

Zur Begründung ihrer hiergegen bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend wendet sie sich gegen die im Rahmen der Rentenanpassung/angleichung zur Anwendung kommenden so genannten Dämpfungsfaktoren, speziell gegen den so genannten Riesterfaktor. Es liege ein Verstoß gegen den EV, gegen Verfassungsrecht (Artt. 3 und 14 GG) sowie gegen die EMRK vor.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid über die Rentenanpassung/-angleichung zum 01. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2007 abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, wobei zum Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf (B 4 RA 120/00 R);

sowie

“Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zu Grunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob der Versicherten ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft.

1. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens der Versicherten bei ents...

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