Begriff

Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Er hat gegenüber dem Beschäftigten einen Anspruch auf den von ihm zu tragenden Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch nur im Wege des Abzugs des Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitsentgelt geltend machen. Unerheblich ist, nach welcher Rechtsvorschrift Versicherungspflicht besteht.

Besondere Regelungen greifen beispielsweise, wenn Beitragskorrekturen oder Beitragsnachforderungen notwendig werden. Auch für bestimmte Personenkreise gelten Sonderregelungen. Zu diesen zählen z. B. Nichtversicherte GKV bzw. PKV, Auszubildende mit geringem Entgelt oder Teilnehmer an einen freiwilligen Dienst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Wie und in welcher Weise der Beitragsabzug vorgenommen werden kann, bestimmt § 28g SGB IV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge