Rz. 169

Die Leistungen für Unterkunft, Heizung (und Wassererwärmung) nach § 35 werden zwar i. d. R. gemeinsam mit den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt. Diese Leistungsgewährung erfolgt aber im Rahmen einer abtrennbaren, und damit prozessual eigenständigen Verfügung (vgl. BSG, Urteil v. 14.4.2011, B 8 SO 18/09 R Rz. 10 m. w. N.). Leistungsberechtigte können (höhere) Leistungen nach § 35 damit isoliert erstreiten, ohne dass es auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungen im Übrigen ankäme. Hieran hat sich auch für die Zeit seit dem 1.1.2011 nichts geändert. Für eine Beschränkung des Streitgegenstandes (auf die Leistungen nach § 35) ist jedoch stets eine ausdrückliche Erklärung des Leistungsberechtigten erforderlich (BSG, Urteil v. 9.6.2011, B 8 SO 11/10 R Rz. 11 m. w. N.).

 

Rz. 170

Eine darüber hinaus gehende Beschränkung des Streitgegenstandes auf einzelne Leistungsbestandteile des § 35, z. B. allein auf die Leistungen für Heizung, ist nicht möglich (BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 8 SO 24/08 R Rz. 9 m. w. N.; zum SGB II: BSG, Urteil v. 3.12.2015, B 4 AS 47/14 R Rz. 11 m. w. N.), obwohl die Angemessenheitsprüfung, wie dargelegt (vgl. Rz. 104), isoliert zu erfolgen hat.

 

Rz. 171

In unterschiedlichen Zusammenhängen (z. B. Staffelmietvereinbarung, Schönheitsreparaturen, Auszugsrenovierung o. ä.) kann immer wieder die Frage problematisch sein, ob und in welchem Umfang Leistungsberechtigte darauf verwiesen sein können, unberechtigte Zahlungsbegehren ihres Vermieters auf zivilrechtlicher Ebene (ggf. auch auf dem Klagewege) abzuwehren. Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 8/09 R Rz. 15 ff.; Urteil v. 23.3.2010, B 8 SO 24/08 R Rz. 13) grundsätzlich davon auszugehen, dass die Leistungsträger (Unterkunfts-)Kosten stets (nur) dann zu tragen haben, wenn die Leistungsberechtigten einer ernstlichen Forderung ausgesetzt sind. Allerdings können und dürfen die Leistungsträger nicht auf Dauer Kosten übernehmen, wenn diese auf zivilrechtlich unwirksamer Grundlage beruhen. Die Leistungsträger haben insoweit die Möglichkeit, ein Kostensenkungsverfahren zu betreiben. In diesem Rahmen sind sie allerdings über ihre üblichen Informationsobliegenheiten hinaus verpflichtet, den Betroffenen die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Informationen und Mittel an die Hand zu geben, um die Kostensenkung gegenüber dem Vermieter durchzusetzen (vgl. BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 8/09 R Rz. 21 f.; vgl. zu weiteren Einzelheiten und Konstellationen BSG, Urteil v. 24.11.2011, B 14 AS 15/11; BSG, Urteil v. 22.8.2013, B 14 AS 85/12 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2014, L 2 SO 2379/14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.11.2014, L 7 AS 1148/14; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.4.2016, L 15 SO 165/12; Berlit, info also 2014, 243 ff., 252; Berlit, in: jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 1).

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