Rz. 45

Die Karenzzeit gilt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 ausschließlich für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft. Sie soll Personen, die erstmals nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind, davor bewahren, bereits in den ersten 6 Monaten nach Leistungsbeginn Bemühungen zur Kostensenkung nachweisen zu müssen, und ihnen die Sorge nehmen, dass ihre Wohnung ab Beginn des Leistungsbezugs unmittelbar gefährdet ist (vgl. BT-Drs. 20/3873 S. 110 f. und im Einzelnen schon Rz. 7).

Ausgenommen sind allerdings die Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8. Für diese gilt die Karenzzeit gemäß § 35a Abs. 1 Satz 3 nicht (vgl. dazu die Komm. zu § 35a).

 

Rz. 46

Für die Bedarfe für Heizung gilt die Karenzzeit nicht. Unangemessene Aufwendungen für die Heizung können daher auch innerhalb der Karenzzeit nur nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 1 anerkannt werden. Mit der (erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten) Beschränkung der Karenzzeit auf die Kosten der Unterkunft werden die mit Einführung der Karenzzeit verfolgten Ziele nach Auffassung des Gesetzgebers vollumfänglich erreicht. Er wollte auf diese Weise – insbesondere vor dem Hintergrund steigender Energiekosten und knapper Ressourcen – verschwenderischen Umgang mit Heizenergie verhindern und auf diese Weise auch eine höhere Akzeptanz für die privilegierenden Regelungen während der Karenzzeit in der breiten Bevölkerung erreichen (BT-Drs. 20/4226 S. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge