Rz. 16

Abs. 8 regelt die Übermittlung und Verarbeitung von Daten aus der Erhebung von qualifizierten Mietspiegeln zur Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und verweist insofern auf § 22 Abs. 11 und 12 SGB II, die zum 1.7.2022 in Kraft getreten sind. Ebenfalls zum 1.7.2022 wurde in dem damaligen Abs. 6 des § 35 bestimmt, dass § 22 Abs. 11 und 12 SGB II entsprechend gelten. Mit der Neufassung von § 35 zum 1.1.2023 wird der Inhalt des früheren Abs. 6 in Abs. 8 überführt.

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