Rz. 3

Die Urkundsperson (dazu Rn. 16 bis 18) beim Jugendamt beurkundet rechtgeschäftliche Erklärungen und Verpflichtungen Dritter, die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführt sind. Die Aufzählung ist abschließend. Es handelt sich um eine öffentliche Beurkundung, bei der die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG, BGBl. I 1969 S. 1513) Anwendung finden. Die sachliche Zuständigkeit der Urkundsperson ist begrenzt auf diejenigen Beurkundungsfälle, in denen nicht durch gesonderte Vorschriften des BeurkG oder des BGB (z. B. § 128, § 1750 Abs. 1 Satz 2, § 1762 Abs. 3 BGB) die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Örtlich zuständig ist gemäß § 87e die Urkundsperson bei jedem Jugendamt. § 59 normiert keine ausschließliche Zuständigkeit. Dies stellt Abs. 1 Satz 2 klar. Die übrigen gesetzlich zugelassenen Urkundspersonen und Stellen sind auch für Beurkundungen in den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgelisteten Fällen berechtigt, Beurkundungen vorzunehmen. Es handelt sich dabei um den Notar (§ 20 BNotO), den Standesbeamten (§ 29a, § 29b Abs. 3, § 31a PStG), das Amtsgericht (§ 62 BeurkG) und das Prozessgericht für die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1564 BGB), die Zustimmung der Mutter (§ 1595 BGB) sowie den Widerruf der Anerkennung (§ 1597 BGB; § 180 FamFG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge