Rz. 7

Wünsche können zur Ausgestaltung der bewilligten Hilfe geäußert werden. So können Eltern Wünsche zur Art der Betreuung ihres Kindes in der Kindertagesstätte äußern, etwa in Bezug auf die Auswahl der Gruppe oder den zeitlichen Umfang der Betreuung. Den öffentlichen Jugendhilfeträgern steht ein Gestaltungsermessen hinsichtlich des "Wo" und des "Wie" der Leistung zu (Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 5 Rz. 24). Hinsichtlich der Art der Hilfe besteht nur dann ein Wunsch- und Wahlrecht, wenn unterschiedliche Hilfearten zur Bedarfsdeckung in Betracht kommen. Das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten allerdings nur, innerhalb des tatsächlich vorhandenen Angebots einen Betreuungsplatz auszuwählen, denn § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährt nur einen Anspruch auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege und keinen Anspruch auf Ausweitung der vorhandenen Kapazitäten in der gewünschten Einrichtung (OVG Lüneburg, Beschlüsse v. 19.12.2018, 10 ME 395/18 und v. 3.9.2020, 10 ME 174/20; Luthe, a. a. O., Rz. 30). Hinsichtlich der Leistungsberechtigten und der Verpflichteten kann auf die Ausführungen zum Wahlrecht verwiesen werden (vgl. Rz. 4 bis 6).

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