Rz. 17

Gemäß Abs. 3 Satz 1 ist bei der Bereinigung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 25 % des Bruttoeinkommens abzusetzen. Der Freibetrag darf jedoch 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Abs. 2 unter Einbeziehung der Veränderungsraten nach § 3a Abs. 4 nicht überschreiten. Hierdurch wird vermieden, dass Grundleistungsbezieher gegenüber Beziehern von Leistungen entsprechend dem SGB XII bzw. gegenüber Beziehern von Sozialhilfe bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen bessergestellt werden, denn im Sozialhilfebereich begrenzt § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII den Erwerbstätigenfreibetrag auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Für Bezieher von Analogleistungen gilt dies gemäß § 2 Abs. 1 entsprechend (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7 Rz. 35).

Der Freibetrag wird vom Erwerbseinkommen der Person abgesetzt, die das Einkommen erzielt hat. Wenn der Freibetrag nicht ganz ausgeschöpft wird, darf er jedoch nicht auf andere Familienmitglieder übertragen werden. Wird Einkommen über mehrere Monate ausgezahlt, ist der Freibetrag nur einmal zu gewähren (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a. a. O., Rz. 53; Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7 Rz. 53).

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