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Die zuständige Behörde kann Leistungsempfänger zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG verpflichten. Nach der Legaldefinition in § 43 Abs. 2 Satz 1 AufenthG werden die Eingliederungsbemühungen von Ausländern durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Der Integrationskurs umfasst gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann (§ 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Das Nähere zu den Inhalten des Kurses regelt die Integrationskursverordnung v. 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370). Für die Teilnahme sollen Kosten in angemessener Höhe erhoben werden.

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