Rz. 11

Abs. 3 verpflichtet die Auskunftsstellen und Leistungsträger zur Zusammenarbeit. Daraus kann der Auskunftsuchende allerdings keine bestimmten Handlungen oder Auskünfte ableiten. Die Regelung hat zwei Dimensionen. Einerseits geht es um eine Zusammenarbeit dem Grunde nach, die hauptsächlich die Bereitstellung von Informationen, z. B. verfügbarer Merkblätter, Zuständigkeitsübersichten, Ansprechpartner usw. umfasst. Dadurch kann der zuständige Leistungsträger leichter und für den Betroffenen zuverlässiger festgestellt werden. Außerdem wird eine Grundlage für die Beantwortung von Sach- und Rechtsfragen geschaffen. Von Bedeutung ist eine bürgernahe Struktur, die ein barrierefreies Abrufen von Auskünften ermöglicht. Von den Sozialleistungsträgern wird allerdings nicht verlangt, im Hinblick auf Auskunftspflichten umfassende Schulungen über das gesamte Sozialrecht zu konzipieren und durchzuführen oder gemeinsame Tagungen oder Besprechungen mit anderen Auskunftsstellen oder Leistungsträgern zu organisieren.

 

Rz. 12

Die zweite Dimension betrifft die Zusammenarbeit im konkreten Einzelfall. Es obliegt der jeweiligen Auskunftsstelle im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Aufgabenerledigung, darüber zu befinden, in welchem Umfang sie andere Leistungsträger einschaltet, um selber die erbetene Auskunft erteilen zu können. Deshalb ist z. B. eine telefonisch ersuchte zuständige Stelle zu entsprechenden Informationen an eine Auskunftsstelle verpflichtet, solange diese nicht der originären Beratungspflicht i. S. d. § 14 zuzurechnen sind.

 

Rz. 12a

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung kann von den Leistungsträgern auch ein digitaler Zugang für andere Leistungsträger zu eigenen Informationssystemen erwartet werden, z. B. lesende Zugriffe, soweit hierdurch Auskunftsersuchen besser Rechnung getragen werden kann.

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